Gemäß einer Mitteilung vom 07.12.2017 warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis nach § 32 KWG zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat und eine derartige Gesellschaft nicht unter Aufsicht der BaFin steht.

Nach dem Hinweis der BaFin werden von der „Hessen Finanzbank“ auf deren Internetseite Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen offeriert und es wird behauptet „ein Teil der Sparda-Gruppe“ zu sein.

Nach der BaFin hat das Unternehmen „Hessen Finanzbank“ auch keine zustellungsfähige Adresse im Inland und die angegebene Domaininhaberin sei postalisch nicht erreichbar.

Auf der Homepage der „Hessen Finanzbank“ wird ausgeführt, dass man Privatkunden einfache, preiswerte Produkte für den alltäglichen Bedarf anbietet und das Angebot vom Zahlungsverkehr über das Einlagen- und Kreditgeschäft bis hin zu Anleihen, Investmentfonds, Versicherungen und Bausparverträgen reicht.

Für das Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere des Einlagen- und Kreditgeschäft benötigt man eine Erlaubnis der BaFin. Eine Tätigkeit ohne Erlaubnis der BaFin kann zum Einen eine Strafbarkeit begründen. Zum Anderen kann auch die Möglichkeit bestehen, gegen das Unternehmen oder gegen Verantwortliche Schadensersatzansprüche gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG durchzusetzen.

Auch wenn Anlageberater oder Vermittler den Kunden Geschäfte mit der „Hessen Finanzbank“ empfehlen, sind sie verpflichtet, zu prüfen, ob das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorgaben tätig ist und über eine Erlaubnis der BaFin verfügt. Anderenfalls kann auch eine Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vorliegen und damit ein Schadensersatzanspruch begründet sein.

Wenn Sie, z. B. als Anleger, anwaltliche Unterstützung benötigen oder Fragen haben, können sie sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

14.12.2017