Herrn Heinz-Jürgen Kuss, München, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde aufgegeben, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abzuwickeln.

Anlegern wurde von Herrn Kuss die Annahme von Geldern auf Basis einer Geschäftsvereinbarung offeriert, wobei eine unbedingte Rückzahlung versprochen wurde.

Dadurch hat Herr Kuss nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben. Über eine dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte Herr Kuss nicht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger von Herrn Heinz-Jürgen Kuss

Anleger, die Herrn Heinz-Jürgen Kuss Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, dass eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit nach Meinung der BaFin von Herrn Kuss ein Einlagengeschäft betrieben worden ist, ohne dass er über eine Erlaubnis verfügte, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften haften nach der Rechtsprechung die Verantwortlichen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger, die Herrn Heinz-Jürgen Kuss Kapital zur Verfügung gestellt haben hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Stand: 08.02.2019