Aktuell wurde eine Veröffentlichung der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 11a Abs. 1 VermAnlG bekannt gemacht.

Die Veröffentlichung betrifft ausstehende Zahlungen aus Anlageobjekten der Emittentin Grüne Werte Wertzins 3 GmbH, Ismaning, zu nachrangigen Namensschuldverschreibungen Wertzins Premium 2019 und nachrangigen Namensschuldverschreibungen Wertzins Premium 2025.

Gemäß der Veröffentlichung sind die Zahlungen an die Emittentin aus den mit den Anlageobjekten abgeschlossenen Darlehensverträgen derzeit aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen in den Anlageobjekten unterbrochen. Vertragsgemäße Zahlungen werden nicht geleistet. Daher würde auch die Liquidität der Emittentin aktuell nicht ausreichen, um Zinsen an die Anleger zu zahlen.

Entgegen den Erwartungen der Emittentin seinen die für 31.01.2018 zugesagten Zahlungen aus den Anlageobjekten nicht erfolgt, mit denen rückständige Ansprüche von Anlegern ausgeglichen hätten werden sollen.

Sofern die Zahlungen von den Anlageobjekten nicht wieder aufgenommen würden, wäre die Fähigkeit der Emittentin erheblich beeinträchtigt, Zinsen und Rückzahlung auf die Vermögensanlagen zu leisten.

Gemäß § 11a VermAnlG ist ein Emittent einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn selbst oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen.

Wie bereits berichtet, wurden von der Unternehmensgruppe Grüne Werte Anlegern verschiedene Anlagemöglichkeiten angeboten, so etwa Nachrangdarlehen und etwa die Namensschuldverschreibungen der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH, die mit hohen Risiken behaftet sind.

Betroffene Anleger, die in Anlagen der Unternehmensgruppe Grüne Werte investiert haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, um z. B. zu klären, ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Anlagen zu beenden und ob Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, um eingezahltes Kapital wieder zurückzuerhalten.

15.02.2018