Gegenüber der Goldberg Financial B. V., Brüssel, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde ein öffentliches Angebot von Vorzugsaktien der Duracell Inc. untersagt.

Damit darf die Goldberg Financial B. V. keine Vorzugsaktien der Duracell Inc. in Deutschland mehr zum Kauf anbieten.

Die Untersagung erfolgte wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung.

Von der Goldberg Financial B. V. wurde kein Prospekt, der von der BaFin gebilligt war, für das Angebot von Vorzugsaktien der Duracell Inc. veröffentlicht, der die nach Art. 6 ff. der EU-Prospektverordnung nötigen Angaben enthält.

Anlagen in Wertpapieren dürfen in Deutschland nur dann offeriert werden, wenn zuvor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der von der BaFin gebilligt ist oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden ist.

Vertrieb von Anlagen durch die Goldberg Financial B. V.

Ein Anbieter, der in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentliche. Der Verkaufsprospekt muss die nötigen, gesetzlich geforderten Angaben enthalten.

Auch darf ein Verkaufsprospekt bei einer fehlenden Billigung der BaFin nicht veröffentlicht werden.

Möglichkeiten von Anlegern der Goldberg Financial B. V.

Ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt, der nicht veröffentlich wurde, kann ein Erwerber unter gewissen Bedingungen vom Emittenten der Anlage und dem Anbieter gegen Übernahme der Vermögensanlage die Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen Kosten verlangen.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger, die der Goldberg Financial B. V., Kapital für Anlagen, insbesondere zum Erwerb von Vorzugsaktien der Duracell Inc. zur Verfügung gestellt haben.

Stand: 22.04.2020