Gegenüber der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt), Königsbach-Stein, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Von der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt) wurde angeboten, Gelder gegen die Ausgabe von „Vinkulierten Namens- Teilschuldverschreibungen“ entgegenzunehmen und es wurde den Anlegern eine unbedingte Rückzahlung versprochen. Dadurch hat die Global Infopool UG ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Nach Angaben der BaFin gilt die Pflicht zur Rückzahlung auch dann, soweit die Gesellschaft mit Anlegern zwischenzeitlich auch Verträge über die Ausgabe von Inhaber- Teilschuldverschreibungen abgeschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens- Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Geschäftsgegenstand der Global Infopool UG ist die Verwaltung eigener Vermögens, sowie die Informationsrecherche und Datenverarbeitung sowie die Entwicklung und der Vertrieb von Software und Onlinelösungen, Consulting im Bereich IT, Support von Softwarelösungen, die Verwaltung, die Erfassung, die Pflege und der Vertrieb von Adressen für eigene und fremde Rechnungen, sowie alle Nebenleistungen, die diesen Tätigkeitsgebiet dienlich sind, Agenturleistungen und Unternehmensberatung in den vorgenannten Bereichen sowie Werbe- und Marketingmaßnahmen.

Möglichkeiten für Anleger, die Namens- Teilschuldverschreibungen der Global Infopool UG erworben haben

Anleger, die der Global Infopool UG Kapital zum Erwerb von Namens- Teilschuldverschreibungen zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, was sie unternehmen können, um das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit die Global Infopool UG nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft ohne Erlaubnis betrieben hat, kann die Möglichkeit für Anleger gegeben sein, ein Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

Nach der Rechtsprechung haftet sowohl die entsprechende Gesellschaft als auch deren Verantwortliche bei einem unerlaubt betriebenen Einlagengeschäft auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG.

Anleger, die der Global Infopool UG (haftungsbeschränkt) Kapital zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, die Anleger berät und unterstützt.

28.02.2018