Das Landgericht München II hat einen von der im Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Anleger, der mit der GFE mbH, Nürnberg, einen Vertrag über den vermeintlichen Erwerb eines Blockheizkraftwerkes geschlossen hatte, Schadensersatz zugesprochen.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vermittler, der dem Geschädigten eine Anlage in Form des Erwerbs eines Blockheizkraftwerkes empfohlen hatte, seine aus einem Anlagevermittlungsvertrag resultierenden Pflichten verletzt, weil er die Anlage als sicher bewertet hatte und er das Konzept der GFE mbH nicht ausreichend im Hinblick auf die wirtschaftliche Plausibilität überprüft und sich auch keine neutralen Informationen über die Bonität der GFE mbH verschafft hatte.

Anlagevermittler sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verpflichtet, den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und richtig aufzuklären und sie müssen auch die wirtschaftliche Plausibilität und die Bonität der Kapitalsuchenden überprüfen.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt dies, dass für Anleger, die mit der GFE mbH einen Vertrag über den Erwerb eines Blockheizkraftwerkes geschlossen haben, gute Chancen bestehen, ihr Kapital über die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung zurückzuerhalten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat darüber hinaus auch Verantwortliche der GFE mbH, die auch strafrechtlich verurteilt worden sind, bereits erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Stand: 22.04.2015