Über das Vermögen der F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1. Beteiligungs KG, vertreten durch die F. I. P. Komplementär GmbH, war im April 2015 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Das vorläufige Insolvenzverfahren bzw. die entsprechenden vorläufigen Maßnahmen sind aber vom Insolvenzgericht aufgehoben worden.

Insofern sich Anleger an der F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1. Beteiligungs KG als Kommanditist beteiligt haben, handelt es sich dabei um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken.

Ein Anleger muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber zutreffend und vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage in Form einer Kommanditbeteiligung aufgeklärt werden.

Sofern sich ein Anleger einer derartigen Anlage den Risiken nicht bewusst war bzw. er von seinem Berater oder Vermittler, der die Anlage in Form einer Beteiligung an der F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1. Beteiligungs KG empfohlen hat, nicht oder unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, dass gegen den Berater oder das Beratungsunternehmen ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung durchgesetzt werden kann. Dies muss aber in jedem im Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die der Ansicht sind, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, ob sich in ihrem Fall die Möglichkeit ergibt, Schadensersatzansprüche begründen zu lassen.

Stand: 21.03.2016