Bezüglich der ECO. Future-Valley Ltd. & Co. KG hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde Anhaltspunkte dafür, dass von der Gesellschaft zwei Kapitalanlagen, nämlich

  • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Gesellschaftsanteile der ECO. Future-Valley Ltd. & Co KG, und
  • sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen (Gewinnanteile)

in Deutschland öffentlich anbietet, ohne dass dafür ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts.

Vertrieb von Anlagen durch die ECO. Future-Valley Ltd. & Co. KG in Deutschland ohne gebilligten Prospekt

Ein Anbieter, der in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen, soweit nicht bereits schon nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht. Der Verkaufsprospekt muss die nötigen Angaben nach dem VermAnlG enthalten.

Auch darf ein Verkaufsprospekt bei einer fehlenden Billigung der BaFin nicht veröffentlicht werden.

Mögliche Ansprüche für Anleger in Deutschland bei Anlagen ohne Prospekt

Wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlich wurde, kann der Erwerber einer Vermögensanlage unter gewissen Bedingungen von dem Emittenten der Anlage und dem Anbieter gegen Übernahme der Vermögensanlage die Erstattung des Erwerbspreises verlangen.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die Fragen zu möglichen Ansprüchen haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 22.04.2020