Gegenüber Herrn Eberhard Gugler, Bad Rappenau, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordnet, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Nach den Erkenntnissen der BaFin nahm Herr Gugler Gelder des Publikums an, die unbedingt rückzahlbar waren. Dadurch hat Herr Gugler nach Meinung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger, die Herrn Eberhard Gugler Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die an Herrn Eberhard Gugler Gelder gezahlt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht visierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob und welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Soweit Herrn Gugler nach Auffassung der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben hat, besteht die Möglichkeit, dass sich gegen ihn ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lässt. Denn nach der Rechtsprechung haften Verantwortliche, die ohne Erlaubnis der BaFin ein Einlagengeschäft betreiben, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz.

Es können daher auch ggf. entsprechende Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger, die Geldern an Herrn Eberhard Gugler gezahlt haben.

15.11.2017