Vor dem Landgericht Karlsruhe konnte für einen von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Kläger ein Vergleich mit einer Anlageberaterin geschlossen werden, die den Verkauf von Lebensversicherungen an die Deutsche Policenaufwertung AG (DPAG) empfohlen hat.

Die DPAG, 06511 Sangerhausen, die auch ihren formalen Sitz in der Schweiz hatte, existiert, wie wir berichtet hatten, nach Einstellung eines Liquidations- und Konkursverfahrens in der Schweiz nicht mehr.

Mit Abschluss dieses Vergleiches erhält der Kläger einen erheblichen Betrag von den der DPAG zur Verfügung gestellten Erlöse aus den Lebensversicherungen zurück.

Wir konnten auch in anderen Fällen bereits Vergleiche mit Beratern schließen. Dies zeigt, dass für Anleger, obwohl die DPAG nicht mehr besteht, eine Möglichkeit bestehen kann, dass die über den „Verkauf“ von Lebensversicherungen oder anderen Kapitalanlagen an die DPAG zur Verfügung gestellten Erlöse wieder realisiert werden können.

Anlageberater müssen nach der Rechtsprechung Kunden, denen sie eine Anlage empfehlen, ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Hintergründe aufklären und sie sind auch verpflichtet, die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen. Gegen einen Berater, der diese Pflichten verletzt, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Geschädigte, die Anlagen mit der Deutsche Policenaufwertung AG getätigt haben.

 

Stand: 16.03.2016