Über das Vermögen der Deltoton GmbH und der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG  und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG wurde nun ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Gläubiger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, in dem jeweiligen Insolvenzverfahren Forderungen anzumelden.

Anlegern wurden ursprünglich auch atypisch stille Beteiligungen an der Frankonia Direkt AG, der Frankonia Sachwert und der Frankoniawert AG angeboten.

Nachdem dann verschiedene Gesellschaften der Frankonia-Gruppe verschmolzen worden sind, lauten diese Anlagen zuletzt auf die Deltoton GmbH.

Da es sich bei diesen Anlagen um Unternehmensbeteiligungen in Form von atypisch stillen Beteiligungen oder bei den CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 teilweise auch um Kommanditbeteiligungen handelt, muss geprüft werden, auf welcher Grundlage für Anleger eine Forderung in dem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät Anleger, die Anlagen mit den Frankonia-Gesellschaften, zuletzt Deltoton GmbH, bzw. den CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 abgeschlossen haben, bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen in dem Insolvenzverfahren sowie bei der Betreuung des Insolvenzverfahrens.

Unter Umständen fordern Insolvenzverwalter auch Ausschüttungen, die Anleger erhalten haben, zurück.

Die Kanzlei Engelhard, Busch  & Partner unterstützt auch betroffene Geschädigte bei der Prüfung, ob derartige Forderungen abgewehrt werden können.

Möglichkeiten für Deltoton Anleger außerhalb der Insolvenzverfahren

Für Anleger, die Anlagen mit den Frankonia-Gesellschaften, heute Deltoton GmbH, oder der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG oder der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG abgeschlossen haben, kann es in Betracht kommen, dass Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Deltoton-Gruppe durchgesetzt werden können.

Wie wir bereits berichtet hatten,  sind gegen Verantwortliche der Deltoton-Gruppe und auch der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges anhängig.

Sofern sich derartige Vorwürfe in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigen, können gegen verantwortliche Personen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung durchgesetzt werden.

Auch dies muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
Bei Bedarf berät unsere Kanzlei auch betroffene Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

 

Stand: 06.07.2015