Ursprünglich sollte am 29.06.2013 eine Informationsveranstaltung für Anleger stattfinden. Anleger hatten gehofft, dabei auch Informationen dazu zu erhalten, was mit dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Kapital passiert ist. Es ist nun geplant, dass die Informationsveranstaltung im August stattfindet.

Anleger, die bereits vor zwei bis drei Jahren gekündigt hatten, wurden daraufhin von der Fondsgesellschaft damit konfrontiert, dass sich für Sie noch ein Auseinandersetzungsguthaben von nur ca. 10 %  der Beteiligungssumme ergeben würde bzw. sogar, dass sich ggf. auch ein negatives Auseinandersetzungsguthaben mit der Folge ergeben könne, dass die Anleger noch zusätzliche Zahlungen leisten müssten.

Ein weiteres Abwarten kann für Anleger das Risiko bergen, dass andere Schadensersatzansprüche, über die das eingezahlte Kapital möglicherweise wieder realisiert werden kann, verjähren.

Falls Anlegern die Beteiligung an Debi Select Fonds von Anlageberatern empfohlen worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, dass diese Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

Anlageberater sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, die Anlageziele und die Risikoneigung des Anlegers zu beachten und den Anleger insbesondere über die Risiken und Hintergründe einer Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung richtig und vollständig aufzuklären.

Wenn Beratungsfehler begründet sind, was in jedem Einzelfall geprüft werden muss, kann gegen den Anlageberater ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Stand: 25.07.2013