Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 22.11.2016 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung der beklagten Sparkasse in einem im August 2010 abgeschlossen Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft war. Folge der fehlerhaften Widerrufserklärung ist, dass der Darlehensnehmer bzw. Verbraucher auch noch heute ein Widerruf des Darlehensvertrages erklären kann.

Viele Sparkassen von fehlerhafter Belehrung betroffen

Auch wenn sich das Urteil des BGH nur auf eine Sparkasse bezog, trifft die Entscheidung des BGH dennoch viele Sparkassen, da das verwendete Widerrufsformular des Deutschen Sparkassenverlages verwendet wurde, dass auch andere Sparkassen in ihrem Darlehensverträgen verwendet haben.

Aufgrund des Urteils des BGH können daher Immobiliendarlehen von Sparkassen betroffen sein, die zwischen Mitte 2010 und bis Ende 2011 und ggf. auch noch bis 2012 abgeschlossen worden sind. In den dem BGH zugrunde liegenden Fall war folgende Widerrufsbelehrung verwendet worden:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil zwar festgestellt, dass die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist noch nicht dadurch in ihrer Klarheit und Verständlichkeit leidet, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläutert hat.

Nach Ansicht des BGH handelte es sich aber bei alle aufgeführten Beispielen nicht um Pflichtangaben bei Immobiliendarlehensverträgen, so dass die Sparkasse die Gesetzeslage insoweit nicht richtig wiedergegeben hatte.

Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde ermöglicht Widerruf

Soweit dann Beispiele aufgelistet worden seien, bei denen es sich nicht um Pflichtangaben handelt, haben die Parteien nach Ansicht des BGH einvernehmlich Angaben, die bei Immobiliendarlehensverträgen eigentlich gar nicht erforderlich sind, zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.

Soweit also dann auch Beispiele „Angaben der für die Sparkassen zuständigen Aufsichtsbehörde“ in der Widerrufsbelehrung aufgeführt worden war, hätte dann auch, da es sich dabei nicht um eine Freigabe handelt, die entsprechende Aufsichtsbehörde der Sparkasse, also die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genannt werden müssen. Da dies nicht der Fall war, war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.

Da das Zinsniveau auch seit 2010 weiter gesunken ist, kann sich eine Prüfung lohnen, ob über einen Widerruf eine Entschädigung oder auch sonstige Vorteile, wie etwa ein günstigerer Zinssatz oder eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung in Zukunft, erreicht werden können. Falls eine Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag einer Sparkasse fehlerhaft ist, können zunächst einmal mit der Bank außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Darlehensnehmer, die Immobiliendarlehensverträge bei Sparkassen abgeschlossen haben.

12.12.2017