Wie wir nun erfahren konnten, ist über das Vermögen der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V., auch firmierend unter BWF Stiftung, ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wurde einem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

Bei dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. handelt es sich um den Stiftungsträger der BWF Stiftung. Da die BWF Stiftung als unselbstständige Stiftung nicht selber Inhaber von Vermögenswerten sein konnte, kam dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. diese Aufgabe zu. Forderungen und Verbindlichkeiten richten sich somit gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. Insoweit ist auch die BWF Stiftung, da das gesamte Vermögen dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. zugeordnet wird, von dem Insolvenzverfahren betroffen bzw. Rechte und Forderungen können insoweit nur gegen den Bund Deutscher Treuhandstiftungen geltend gemacht werden.

Wie wir berichtet hatten, hatte die BaFin einen Abwickler eingesetzt.

Sofern allerdings nun nach einer Prüfung im vorläufigen Insolvenzverfahren ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet wird, können für Anleger Forderungen nur noch in diesem endgültigen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Die Abwicklung hinsichtlich des von der BaFin eingesetzten Abwicklers ist damit hinfällig bzw. dessen Aufgabe ist mit Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens beendet.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger hinsichtlich der Wahrnehmung von Rechten im Rahmen des Insolvenzverfahrens der BWF Stiftung.

Stand: 09.04.2015