Nachdem über das Vermögen des Bunds Deutscher Treuhandstiftungen e. V., dem Stiftungsträger der BWF Stiftung, wie berichtet, ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten für Anleger bestehen, das von Ihnen für den Erwerb von Gold eingezahlte Kapital zurückzuerhalten.

Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der BWF Stiftung

Gegen Verantwortliche der BWF Stiftung werden von der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug und des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften geführt.

Zwar gilt die Unschuldsvermutung. Wenn sich diese Vorwürfe aber bestätigen, würde sich die Möglichkeit ergeben, Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche aus unerlaubter Handlung durchzusetzen.

Auch ist denkbar, dass gegen die Verantwortlichen der BWF Stiftung Ansprüche wegen Prospekthaftung durchgesetzt werden können.

 

Ansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer

Der Wirtschaftsprüfer hat für die BWF Stiftung im Jahre 2014 Zahlungen von Kunden von ca. 45 Mio. € bestätigt und hierzu auch angegeben, dass der Ist-Bestand, der körperlich vorgefunden worden war, der Menge dem Gesamtanteil aller aktiven Kundenverträge entspricht.

Da nach den Angaben der Staatanwaltschaft von den sichergestellten Goldbeständen aber nur ca. 5% echt sind, kann sich unter Umständen auch eine Haftung des Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz ergeben. Dies muss im Einzelnen geprüft werden.

 

Haftung von Beratern auf Schadensersatz

In vielen Fällen haben Anleger Gold von der BWF Stiftung auf Empfehlung eines Beraters erworben.

Soweit Anleger, die Gold von der BWF Stiftung erworben haben, nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe der Anlage aufgeklärt worden sind, kann unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründet werden.

Auch dies muss in jedem Einzelfall analysiert werden. Berater und auch Vermittler sind auch verpflichtet, die Plausibilität des Anlagekonzepts zu prüfen. Auch wenn diesbezüglich Fehler gemacht wurden, kann sich eine Haftung auf Schadensersatz ergeben.

 

Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

Nach einer endgültigen Eröffnung eines Insolvenzverfahren sollten auch Forderungen in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und hilft betroffenen Anlegern.

 

Stand: 05.05.2015