In einem Klageverfahren hat das Landgericht Marburg einem Anleger, der von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertreten wird, Schadensersatz gegen einen Anlageberater in Höhe des eingezahlten Kapitals nebst Zinsen zugesprochen.

Nach Ansicht des Gerichts war zwischen dem Berater und dem Anleger ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen und das Gericht hat diesbezüglich etwa darauf abgestellt, dass Auskünfte zu den Zielen und Wünschen des Anlegers eingeholt worden waren und auch eine Beratungsanalyse erstellt worden ist.

Aus einem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung.

Nach Meinung des Gerichts wurden bereits die Grundsätze der anlegergerechten Beratung verletzt, soweit der Kläger und seine Frau Wert auf eine sichere Anlage für die Altersvorsorge legten und eine Anlage bei der BCI damit nicht vereinbar war.

Im Übrigen ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass die Beratung nicht objektgerecht erfolgt ist, da der Anleger und seine Ehefrau überhaupt nicht über Risiken einer Anlage bei der Business Capital Investors Cooperation (BCI) aufgeklärt worden sind.

Außerdem wurde nach Ansicht des Gerichts die Pflicht zur Prüfung der Plausibilität einer Anlage bei der BCI verletzt, da keine Prüfung der Tragfähigkeit des Anlagekonzepts erfolgt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wie wir berichtet hatten, hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch für weitere Anleger positive Urteile erstritten, mit denen Berater zu Schadensersatzansprüchen verurteilt worden sind.

Danach besteht für Anleger auch die Möglichkeit, den Schaden, den sie bei Abschluss einer Anlage bei der BCI – Business Capital Investors Cooperation erlitten haben, über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater zu realisieren.

Stand: 17.09.2015