Auf einen Insolvenzantrag wurde nun über das Vermögen der BREST-TAUROS GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Wie wir bereits berichtet hatten, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Juli der BREST-TAUROS GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.

Eine Abwicklung wurde nicht vorgenommen. Nun kam es zum Insolvenzantrag.

 

Auswirkungen für Darlehensnehmer der BREST-TAUROS

Anleger, die der BREST-TAUROS, vormals auch BREST-TAUROS Immobilien GmbH, Darlehen, insbesondere auf der Grundlage von Darlehen mit der Bezeichnung „Ronda II – Darlehen mit Grundschuldbesicherung“ gewährt haben, können Forderungen gegen die BREST-TAUROS nun nur noch nach endgültiger Eröffnung eines Insolvenzverfahren in diesem Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft geltend machen.

Für Gläubiger wird dann nach Eröffnung eines endgültigen Insolvenzverfahrens eine Frist zur Forderungsanmeldung gesetzt.

Optionen für Darlehensgeber außerhalb des Insolvenzverfahrens

 

Neben einer Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren kann für Anleger bzw. Darlehensgeber auch die Möglichkeit gegeben sein, einen Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften gem. § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG durchzusetzen.

Es können auch verantwortliche Organe der BREST-TAUROS GmbH persönlich auf Schadensersatz wegen der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte in Anspruch genommen werden.

Außerdem kann sich auch ein Schadensersatzanspruch gegen Berater oder Vermittler ergeben, die Anlegern dazu geraten haben, einen Darlehensvertrag mit der BREST-TAUROS AG abzuschließen, wenn Sie den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe der Anlage aufgeklärt haben bzw. auch die Plausibilität des Anlagekonzepts nicht ausreichend geprüft haben.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner nimmt die Interessen von betroffenen Geschädigten im Insolvenzverfahren der BREST-TAUROS AG wahr und berät und unterstützt Darlehensgeber auch bezüglich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

 

Stand: 23.09.2016