Über das Vermögen der BREST-TAUROS GmbH ist nun ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und Gläubiger sind unter Fristsetzung zur Anmeldung von Ansprüchen aufgefordert worden.

Forderungen gegen die BREST-TAUROS GmbH können daher nur noch in diesem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Forderungen ausreichend konkretisiert werden und entsprechende Unterlagen eingereicht werden müssen, damit eine ausreichende Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.

Sofern dies nicht der Fall ist, besteht schon aus diesem Grund das Risiko, dass die Forderung nicht anerkannt wird.

Unseres Erachtens kann eine Forderung im Insolvenzverfahren auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt die Interessen von betroffenen Anlegern im Insolvenzverfahren der BREST-TAUROS GmbH.

Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Wie berichtet, hatte die BREST-TAUROS GmbH mit dem Geschäftsmodell der Entgegennahme von Kapital als Darlehen gegen das Versprechen einer Zahlung von Zinsen und einer unbedingten Rückzahlung unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte der BREST-TAUROS GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.

Eine Abwicklung ist nicht erfolgt.

Neben einer Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren kann daher die Möglichkeit bestehen, dass die Verantwortlichen der BREST-TAUROS GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Denn auch Organe einer Gesellschaft können wegen des unerlaubten Betreibens von  Einlagengeschäften auf Schadensersatz haften.

Außerdem kann auch die Möglichkeit bestehen, gegen andere Verantwortliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Geschädigte auch bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Stand: 09.12.2016