Mit Urteil vom 23.03.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem mittelständischen Unternehmen Schadensersatz zugesprochen, weil die Deutsche Bank Ihre Beratungspflichten beim Abschluss eines Zinssatzswapgeschäftes, eines CMS Spread Ladder Swap, verletzt hat.

Nach Meinung des BGH hat die Deutsche Bank Ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt, dass sie ihrem Kunden bei Abschluss des Zinssatzswaps nicht darauf hingewiesen hat, dass ein negativer Marktwert von ihr einstrukturiert war. Im Übrigen hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass ein Anleger bei derart hochkomplexen Geschäften so detailliert über die Hintergründe und Risiken aufgeklärt werden muss, dass er im Wesentlichen den gleichen Wissensstand wie die Bank hat.

Außerdem muss eine Bank nach Ansicht des BGH auch die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen und abklären, ob diese Swapgschäfte überhaupt für den Kunden geeignet sind.