Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in zwei Revisionsverfahren zu Gunsten von Bausparkassen entschieden, dass eine Kündigung von Bausparverträgen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB (nun § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zulässig ist.
Da viele Bausparer noch über Altverträge mit hohen Guthabenzinsen verfügten, haben einige Bausparkassen in den letzten Jahren derartige Verträge gekündigt.
Daraufhin war strittig, ob eine derartige Kündigung seitens der Bausparkasse zulässig ist. Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Kündigung für welche Bausparverträge zulässig?
Bei einem für die Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt war im Jahre 1978 mit der Bausparkasse ein Bausparvertrag abgeschlossen worden. Der Bausparvertrag war seit dem 01. April 1993 zuteilungsreif.
Die Bausparkasse hatte im Jahre 2015 unter Hinweis auf § 489 Abs. 1 BGB im Juli 2015 gekündigt.
Der BGH hat nun zum Einen die Auffassung vertreten, dass sich eine Bausparkasse auch auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. berufen kann.
Danach besteht für einen Darlehensnehmer 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang eines Darlehens ein Kündigungsrecht.
Soweit Bausparverträge von Bausparern angespart werden, qualifizierte der BGH die Bausparkassen als Darlehensnehmer.
Außerdem hat der BGH auch die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts bejaht.
Denn mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuzahlungsreife habe die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen vom Bausparer vollständig empfangen.
Der Zweck des Bausparens bestehe darin, nach der Erbringung von Sparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erhalten.
Damit habe der Bausparer das Zweckdarlehen über die Sparleistungen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt.
Dies würde auch in Anbetracht des Umstandes gelten, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr zur Erfüllung des Vertragszwecks dienen würden.
Bausparkassen können somit nach der Rechtsprechung Bausparverträge, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, kündigen.
Manche Bausparkassen versuchen aber auch Bausparverträge früher zu kündigen.
Dann muss aber auch nach wie vor geprüft werden, ob eine Kündigung unzulässig ist und man sich dagegen zur Wehr setzen kann.
Im Übrigen haben Bausparkassen aber auch mit Beginn einer Darlehensauszahlung Darlehensgebühren berechnet. Dies hat der Bundesgerichtshof als unzulässig bewertet.
Sofern ein Bausparer mit einer Darlehensgebühr belastet worden ist, kann er diese also ggf. zurückverlangen.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Bausparer, die unzulässige Gebühren zurückfordern wollen.
Stand: 03.03.2017
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.