Über die ehemalige MCE Schiffskapital AG und die MCE Treuhand, umbenannt in Alphabet, wurden Insolvenzanträge gestellt. Damit ist ein weiterer Anbieter von Schiffsfonds, und zwar Zweitmarkt-Schiffsfonds, mit nachteiligen Folgen für viele Anleger gescheitert.

Offeriert wurden Anlegern Zweitmarkt-Schiffsfonds „MCE Sternenflotte“ des damaligen Emittenten MCE Schiffskapital AG, nämlich

  • MCE Zweitmarkt Portfolio IC 02,
  • MCE 02 Zweitmarkt Portfolio,
  • MCE 04 Sternenflotte IC 03,
  • MCE 05 Sternenflotte,
  • MCE 07 Sternenflotte Flex,
  • MCE 08 Sternenflotte IC 04,
  • MCE 09 Sternenflotte Flex Zweitmarktfonds.

Bei der MCE Sternenflotte handelt es sich um Dachfonds, die in verschiedene Schiffsfonds, die auf den Zweitmarkt zum Kauf angeboten worden waren, das Kapital der Anleger investiert haben.

Es wurde damit geworben, dass sich aus einer Erholung des Containerschiffsmarkts günstige Chancen für Anleger ergeben. Eine derartige Erholung des Containerschiffsmarkts ist aber nicht eingetreten. Dies dürfte auch zum Scheitern des Konzepts geführt haben.

Auch für die einzelnen Schiffszweitmarktfonds sollen sich die Insolvenzanträge in Vorbereitung befinden.

Möglichkeiten für Anleger für Schiffsfonds der MCE Sternenflotte (nun Alphabet)

Bei der Anlage in Schiffsfonds handelt es sich um Unternehmensbeteiligungen mit hohen Risiken.

Wenn ein Anleger Kapital sicher, etwa zur Altersvorsorge anlegen wollte, ist eine derartige Anlage für ihn nicht geeignet.

Wenn einem derartigen Anleger trotzdem eine Anlage in Schiffsfonds der MCE Sternenflotte, heute Alphabet, empfohlen worden ist, kann diese zu einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung führen.

Auch sind Banken und Anlageberater, die einen Anleger zum Abschluss einer Anlage in einem Schiffsfonds geraten haben, verpflichtet, einen Anleger richtig und vollständig über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufzuklären. Wenn ein Anleger falsch und unvollständig aufgeklärt worden ist, kann dies auch einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründen.

Ein besonderes Risiko von Schiffsmarktzweitfonds besteht auch darin, dass das Risiko einer Rückforderung von Ausschüttungen auch von den Zweitmarktfonds gegeben ist, obwohl die Ausschüttungen nicht an die Zweitmarkt-Schiffsfonds der MCE Sternenflotte geflossen sind, sondern früher an die ursprünglichen Schiffsfonds bzw. die Verkäufer dieser Schiffsfonds.

Auch sind Banken, wenn sie Anlegern eine Anlage in einem Schifffonds empfehlen, verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, welche Provisionsrückvergütungen sie erhalten haben.

Nur bei Offenlegung einer derartigen Provisionsrückvergütung kann der Kunde das Interesse der beratenden Bank abschätzen. Bei mangelnder Aufklärung über die Provisionsrückvergütung kann das Kreditinstitut ebenfalls auf Schadensersatz haften.

Anleger, die eine Anlage in Form des Erwerbs einer Beteiligung an einem Schiffsmarkt-Zweitfonds der MCE Sternenflotte, heute Alphabet, abgeschlossen haben und über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, erfahren wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 06.12.2018