Im Rahmen einer Gläubigerversammlung der Alno AG hat der Insolvenzverwalter den Gläubigern einen ersten Bericht zum Verfahrensstand und zu den Ergebnissen eines Gutachtens einer von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt. Danach sei das Unternehmen bereits deutlich vor dem 12.07.2017, dem Datum des Insolvenzantrags, insolvenzreif gewesen. Spätestens Ende 2016, wahrscheinlich aber schon im Jahre 2013, seien einzelne Alno Tochtergesellschaften zahlungsunfähig gewesen, so verschiedene Berichte in den Medien, wie etwa augsburger-allgemeine.de vom 09.01.2018 oder n-tv.de vom 09.01.2018.

Ob der strafrechtliche Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfolgt ist, muss von der Staatsanwaltschaft geprüft werden.

Wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, dass von der Alno AG zu spät Insolvenz angemeldet wurde und der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt ist, kann sich auch für Gläubiger, insbesondere für Gläubiger der Anleihen von Alno, je nachdem, zu welchen Zeitpunkt tatsächlich eine Insolvenzreife festgestellt wird, auch die Möglichkeit ergeben, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung oder wegen anderer unerlaubter Handlungen durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt bereits Gläubiger von Anleihen der Alno AG.

Wie bereits berichtet, sind von der Insolvenz der Alno vor allem Gläubiger der Anleihen (WKN: A1R1BR und WKN: A11QHW) betroffen.

10.01.2018