Der ABANQO AG (ehemals ABANKO AG) ist es nach einer Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht mehr erlaubt, ein qualifiziert nachrangiges partiarisches Darlehen zu offerieren. Der ABANQO AG wurde von der BaFin ein öffentliches Angebot eines qualifizierten nachrangigen partiarischen Darlehens wegen eines Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Von der BaFin wurde die Untersagungsverfügung erlassen, weil die ABANQO AG keinen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage eines qualifiziert nachrangig partiarischen Darlehens veröffentlich hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält

Möglichkeiten für Anleger der ABANQO AG

Anleger, die bei der ABANQO AG, ehemals ABANKO AG, bereits eine Anlage in Form der Gewährung eines qualifizierten nachrangigen partiarischen Darlehens abgeschlossen haben, ohne dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, können Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen.

Nach dem VermAnlG kann es möglich sein, von dem Emittenten der Vermögensanlage und dem Anbieter, wenn ein Verkaufsprospekt nicht veröffentlich wurde, die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.

Anleger bzw. Darlehensgeber der ABANQO AG, die ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen wollen, könne sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 27.09.2018