Bausparer können unzulässige Darlehensgebühren zurückfordern und sich auch gegen unberechtigte Kündigungen von Bausparkassen zur Wehr setzen.

Bausparer, die Bausparverträge abgeschlossen haben, werden zum Einen mit Gebühren belastet, die teilweise unzulässig sind.

Zum Anderen werden Bausparer auch zunehmend mit Kündigungen der Bausparkassen konfrontiert.

Insbesondere bei Bausparverträgen, deren Guthaben noch mit einer guten Verzinsung ausgestattet sind, versuchen einige Bausparkassen im Hinblick auf die Niedrigzinsphase diese Bausparverträge zu beenden.

Unzulässige Gebühren

Bausparer werden zum Einen bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit einer Abschlussgebühr belastet. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen aus den Jahren 2010 und 2011 als zulässig erachtet. Nach Meinung des Bundesgerichtshof handelt es sich dabei zwar um eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung, die als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle unterliegt.

Nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Klausel, die eine Abschlussgebühr vorsieht, aber mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien vereinbart. Der BGH verweist diesbezüglich darauf, dass eine Abschlussgebühr insbesondere aufgrund der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens bei einer derartigen Klausel, bei der Vertriebskosten umgelegt werden, zulässig sei.

Darlehensgebühr unzulässig

Weiterhin fordern Bausparkassen aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Darlehensgebühr mit Beginn einer Darlehensauszahlung.

Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof Ende 2016 entschieden, dass eine derartige Klausel, nach der eine Darlehensgebühr in Höhe von ca. 2 bis 3% mit Auszahlung des Bauspardarlehens fällig wird, unwirksam ist.

In der Instanzrechtsprechung war es höchst umstritten, ob eine Darlehensgebühr zulässig ist oder nicht.

Auch verschiedene Oberlandesgerichte hatten hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Der BGH hat nun entschieden, dass es sich dabei um eine Preisnebenabrede handelt, die einer Inhaltskontrolle unterliegt.

Eine derartige Klausel regelt gemäß dem BGH ein Entgelt für den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen.

Der BGH stellte fest, dass es sich um eine laufzeitunabhängige Darlehensgebühr handelt.

Ähnlich wie bei Darlehen von Banken hat der BGH auch entschieden, dass auch eine Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig ist. Eine von der Laufzeit unabhängige  Darlehensgebühr weicht nach Ansicht des BGH von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, soweit über eine Entgeltklausel Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder diese überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Bei der Darlehensgebühr würden Kosten abgewälzt, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse im eigenen Interesse erbracht werden.

Auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH können Bausparer also bezahlte Darlehensgebühren ggf. zurückverlangen.

Sofern eine Darlehensgebühr als Agio bezeichnet wird, kann sich auch eine Rückforderung ergeben.

Es kommt immer darauf an, ob es sich um eine laufzeitunabhängige Gebühr handelt. Dies muss geprüft werden.

Unzulässige Kündigungen

Einige Bausparkassen sprechen gegenüber Bausparern für Verträge, die vor längerer Zeit mit einer höheren Guthabenverzinsung abgeschlossen worden sind, Kündigungen aus.

Teilweise sind derartige Kündigungen auch ggf. unzulässig.

Nach der überwiegenden Meinung darf eine Bausparkasse allerdings eine Kündigung aussprechen, wenn das Guthaben höher ist, als die Bausparsumme.

In einem derartigen Fall entfällt nämlich ein Anspruch auf ein Darlehen, bei dem in der Regel sich der Darlehensanspruch aus der Differenz des angesparten Guthabens und der vereinbarten Bausparsumme ergibt.

Umstritten ist, ob die Bausparkasse eine Kündigung erklären kann, wenn der Vertrag seit über 10 Jahren zuteilungsreif ist.

Bausparkassen begründen eine Kündigung dann mit Hinweis auf § 489 BGB, wonach ein Darlehensnehmer mit einer Frist von 6 Monaten kündigen kann, wenn er das Darlehen vor mehr als zehn Jahren vollständig erhalten hat.

Dies ist auf den ersten Blick nicht ganz verständlich.

Einige Bausparkassen vertreten aber die Ansicht, dass sie in der Sparphase ein Darlehen von dem Bausparer erhalten würden. Dieses Darlehen hätten sie seit Zuteilungsreife auch vollständig erhalten.

In der Rechtsprechung, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts, werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Einige Oberlandesgerichte sind den Ansichten der Bausparkassen gefolgt.

Andere Oberlandesgerichte hielten derartige Kündigungen zu Gunsten der Bausparer für unwirksam.

Hierzu wird auch in Kürze eine Entscheidung des BGH erwartet.

In die Berechnung des Guthabens, dass die Bausparkasse übersteigt, wird von den Bausparkassen auch versucht, Bonuszinsen einzubeziehen.

Derartige Bonuszinsen werden möglicherweise auch nur gezahlt, wenn von dem Bausparer nach Zuteilung des Betrages auf ein Darlehen verzichtet wird.

Wenn der Kunde aber den Vertrag weiter bespart, verzichtet er noch nicht auf ein Darlehen.

Ein Oberlandesgericht hat daher zu Gunsten des Bausparers entschieden, dass die Bausparkasse den Zinsbonus nicht bei der Berechnung des Guthabens einrechnen darf.

Auch diesbezüglich ist ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig.

Wenn Bausparer eine Kündigung erhalten und das angesparte Guthaben niedriger ist, als die Bausparsumme, und sie die Kündigung nicht hinnehmen wollen, sollten sie prüfen lassen, ob und inwieweit sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen können.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Bausparer, die unzulässige Gebühren und unzulässige Kündigungen abwehren wollen.

Stand: 01.02.0017