Eine Veröffentlichung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG hinsichtlich der Anlage UDI Sprint FESTZINS IV wurde von der BaFin bekannt gemacht. In der Veröffentlichung wird mitgeteilt, dass der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG aus der Vergabe von Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG Forderungen gegen diese aus Nachrangdarlehensverträgen zustehen und diese Projektgesellschaft aber einen Insolvenzantrag gestellt habe.

Aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG bestehe gemäß der Veröffentlichung die Gefahr, dass es bei der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der Ansprüche gegen die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG kommen könne und ein solcher Forderungsausfall dann negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin hätte.

Dieser Umstand sei daher geeignet, die Fähigkeit der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus der Anlage der Nachrangdarlehen UDI Sprint FESTZINS IV auf Verzinsung und Rückzahlung erheblich zu beeinträchtigen.

Anlage UDI Sprint FESTZINS IV

Von der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG wurde Anlegern angeboten, ihr Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen. Versprochen wurden nach Eingang des Darlehensvertrages Zinsen in Höhe von 3 % bis zum 31.12.2018, Zinsen in Höhe von 3,5 % für die Zeit bis 31.12.2020 und Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit bis zum 31.12.2021.

Eine Kündigung des Anlegers ist erstmals zum 31.12.2019 möglich. Die Laufzeit der Vermögensanlage endet für jeden Anleger spätestens zum 31.12.2021.

Der Mindestanlagebetrag betrug € 5.000,00.

Möglichkeiten für Anleger

Im Hinblick auf die Mitteilung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG, dass aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG die Fähigkeit beeinträchtigt sein kann, die versprochenen Zinsen und die Rückzahlung der Nachrangdarlehen an Anleger zu leisten, sollten betroffene Kapitalanleger einen im Kapitalanlagerecht visierten Rechtsanwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, um die Anlage beenden zu können.

Bei einem Nachrangdarlehens handelt es sich außerdem um eine Anlage mit einem hohen Risiko. Wenn in den Darlehensbedingungen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel enthalten ist, sind Forderungen aus dem Nachrangdarlehen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig.

Sofern Anlegern der Abschluss einer Anlage in Form eines Nachrangdarlehens von der UDI Sprint FESTZINS IV empfohlen worden ist, muss ein Berater zum Einen persönliche Verhältnisse, wie Anlageziele und die Risikoneigung des Anlegers beachten. Zum Anderen muss ein Anleger auch vollständig und richtig über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Sofern die Beratung oder Aufklärung fehlerhaft war, können sich Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger, die Anlagen bei der UDI Sprint FESTZINS IV getätigt haben.

22.06.2018