Von der PmK-Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft, Magdeburg, wurde Anlegern angeboten, Kapital als sog. Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen.

Es wurde versprochen, das von Anlegern zur Verfügung gestellt Kapital in nachhaltige Projekte zu investieren, insbesondere auch für die Finanzierung von kleinen und mittelständischen Betrieben, die nachhaltige Projekte verfolgen.

Je nach Laufzeit wurde den Darlehensgebern eine Verzinsung von bis zu 5 % versprochen.

Sofern in den Darlehen eine sog. qualifizierte Nachrangklausel vereinbart ist, sind Forderungen aus dem Nachrangdarlehen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft nachrangig. Die Zahlung von Zinsen sowie auch die Rückzahlung des Darlehenskapitals steht somit unter dem Vorbehalt, dass bei der entsprechenden Gesellschaft ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird.

Nicht nur wegen eines derartigen Nachranges handelt es sich bei einer derartigen Anlage in Form eines Nachrangdarlehens um eine Anlage mit hohen Risiken.

Handlungsmöglichkeiten für Darlehensgeber der PmK Projekte mit Konzept für einen lebenswerte Zukunft

Anleger, die der PmK Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben und eine Möglichkeit suchen, die Anlage zu beenden oder auch ihr Kapital zurückerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer entsprechenden Prüfung beauftragen. Geprüft werden muss zum Einen, ob es sich um eine wirksame Nachrangklausel handelt und diese auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Nachrangigkeit entfallen.

Falls eine Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart worden ist, kann es sich auch um ein unerlaubtes Einlagengeschäft handeln. Wenn eine Gesellschaft ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreibt und nicht über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügt, können sich auch Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft und deren Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG begründen lassen.

Außerdem muss ein Anleger auch vollständig und richtig über die Hintergründe einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Nachrangdarlehens, insbesondere auch über den Umstand und die Hintergründe eines Nachrangs und die Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden. Wenn eine Aufklärung unvollständig oder fehlerhaft war, können sich für einen Anleger auch Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger der PmK Projekte mit Konzept für eine lebenswerte Zukunft über ihre rechtlichen Möglichkeiten. Die Kanzlei hat auch bereits in einigen anderen Anlagemodellen in Form von Nachrangdarlehen Anleger erfolgreich vertreten.

30.11.2017