Die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG wurde am 11.11.2009 gegründet und am 07.12.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Landshut eingetragen.

Bei der Anlage in der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung.

Anleger konnten sich in drei verschiedenen Varianten beteiligen, nämlich in Form einer rein ratierlichen  Anlage oder als kombinierte Anlage aus einer Anzahlung in Höhe bis zu 25% der Zeichnungssumme und Raten sowie als Beteiligung, bei der von vorneherein festgelegt wurde, dass alle Raten innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeichnungsdatum in einer Summe gezahlt werden.

Die Mindestzeichnungssumme betrug € 2.000,00 und die Mindestrate bei Rateneinlagen betrug € 30,00 monatlich.

Das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital soll, wie bereits bei dem V+ 1 Fonds und dem V+ 2 Fonds, zum Einen dafür verwendet werden, um im Venture Capital Bereich Beteiligungen, die von anderen Anlegern gehalten werden, zu erwerben.

Darüber hinaus soll aus dem von den Anlegern eingezahlten Kapital auch unmittelbare Erstbeteiligungen erworben werden können, und zwar nach dem Ermessen der Geschäftsführung.

Eine derartige Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung ist regelmäßig mit hohen Risiken verbunden.

So besteht bei einer Unternehmensbeteiligung grundsätzlich das Risiko von höheren Verlusten oder auch einer mangelnden Veräußerbarkeit der Anlage.

Da das Kapital von der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG aber wiederum in weitere Beteiligungen bzw. Unternehmensbeteiligungen im Adventure Capital Bereich investiert wird, besteht zudem das Risiko von wirtschaftlichen Fehlentwicklungen dieser Beteiligungen.

Soweit entweder Zweitmarktbeteiligungen oder Erstmarktbeteiligungen erworben werden, besteht z. B. das Risiko, dass die entsprechenden Unternehmen, an denen eine Beteiligung erworben wird, in Insolvenz gehen.

Ein Anleger, dem von einem Berater der Abschluss einer derartigen Anlage empfohlen wird, muss zum Einen richtig und vollständig über sämtliche Risiken einer derartigen Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt werden.

Außerdem muss ein Anlageberater auch bei einer derartigen Anlage prüfen, ob diese den persönlichen Vorstellungen des Anlegers im Hinblick auf dessen Anlageziele und dessen Risikoneigung entspricht.

Sofern eine Anlage empfohlen wird, die nicht mit den persönlichen Vorstellungen vereinbar ist, begründet dies einen Beratungsfehler. Auch bei einer unzureichenden oder fehlerhaften Aufklärung über Risiken kann ein Berater auf Schadensersatz haften.

Ob und welche Beratungsfehler begründet sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Stand: 07.04.2016