Anleger konnten sich an der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, Landshut, als treugeberischer Kommanditist über die Treuhandkommanditistin beteiligen.

Den Kunden wurde eine Beteiligung in Form einer Einmaleinzahlung mit einem Mindestbetrag von € 2.000,00 sowie auch eine Beteiligung über Ratenzahlungen von mindestens € 30,00 pro Monat angeboten.

Das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital soll prospektgemäß wiederum in Unternehmensbeteiligungen, die bereits andere Anleger erworben hatten, investiert werden.

Das Geschäftskonzept der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG besteht also darin, Venture Capital Beteiligungen, die andere Anleger gezeichnet haben, zu erwerben.

Bei einer derartigen Anlage handelt es sich um eine Unternehmensbeteiligung, die mit höheren Risiken verbunden ist.

Zunächst besteht für einen Anleger das Risiko, dass er hohe Kapitalverluste, bis hin zu einem Totalverlust, erleiden kann.

Es besteht insbesondere das Risiko einer mangelnden Veräußerbarkeit bzw. Handelbarkeit einer derartigen Anlage.

Außerdem ist z. B. ein Blind-Pool-Risiko gegeben, da bei  Zeichnung der Beteiligungen noch  nicht feststand, welche Beteiligungen erworben werden.

Es besteht somit ein Risiko, dass falsche Auswahlentscheidungen getroffen werden bzw. sich erworbene Beteiligungen wirtschaftlich nachteilig mit der Folge von Verlusten entwickeln.

Anlageberater müssen zum Einen die persönlichen Vorstellungen und Anlageziele bzw. die Risikoneigung eines Anlegers berücksichtigen.

Sofern die Anlage nicht den persönlichen Vorstellungen des Anlegers, im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage entspricht, kann ein Beratungsfehler begründet sein.

Des Weiteren muss z. B. auch eine Bank einen Kunden vollständig und richtig über sämtliche Risiken einer derartigen Anlage aufklären.

Sofern ein  Anleger nicht ordnungsgemäß auf die Risiken hingewiesen worden ist, kann sich gegen den Berater oder die Bank ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durchsetzen lassen.

Bei einer Anlage in der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, die von der Bank empfohlen worden ist, war das Kreditinstitut auch verpflichtet, den Anleger über Provisionsrückvergütungen, die für die Empfehlung gezahlt worden sind, aufzuklären. Sofern dies nicht geschehen ist, kann auch gegen die Bank ebenfalls unter diesem Aspekt ein Schadensersatzanspruch gegeben sein.

Ob eine fehlerhafte Beratung gegeben ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Stand: 07.04.2016