Über das Vermögen der WIBEX Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Treuhandgesellschaft mbH ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden. Soweit vom Insolvenzgericht eine Frist für die Forderungsanmeldung bestimmt worden war, handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Forderungen können also nach wie vor angemeldet werden. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Geschädigte, die der WIBEX GmbH Anlagebeträge bzw. partiarische Darlehen zur Verfügung gestellt haben, bei der Anmeldung und bei der Begründung von Forderungen im Insolvenzverfahren sowie auch bei der weiteren Betreuung des Insolvenzverfahrens, das sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.

Die Befürchtung, dass sich die WIBEX GmbH, die seit geraumer Zeit die fälligen Darlehensansprüche nicht mehr erfüllt hat, in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, hat sich mit der Insolvenz bestätigt.

Völlig unabhängig von dem Insolvenzverfahren können aber ggf. auch gegen Verantwortliche der WIBEX auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, um das zur Verfügung gestellte Kapital wieder zu erlangen. Dabei muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich ein Schadensersatzanspruch gegen verantwortliche Personen mit Erfolg durchsetzen lässt.

Der WIBEX Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Treuhandgesellschaft mbH, Düsseldorf, wurde nach einer Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Außerdem wurde die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Anlegern wurde von der WIBEX Wirtschafts- und Unternehmensberatung eine Anlage auf Basis von sog. partiarischen Darlehensverträgen“ offeriert. Dabei wurde neben einer Rückzahlung des Kapitals auch die Zahlung einer Rendite in unterschiedlicher Höhe und zum Teil auch die Zahlung eines Bonus versprochen.

Im Übrigen sollten die eingezahlten Gelder „grundpfandrechtlich besichert“ werden.

Damit hat die WIBEX Wirtschafts- und Unternehmensberatung nach Auffassung der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Die Bescheide der BaFin sind sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Anleger, die ihr eingezahltes Kapital nicht zurückerhalten, sollten aus Sicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner anwaltlichen Rat einholen, wie sie ihre eingezahlten Gelder zurückerhalten können.

Stand: 21.05.2012