Ab dem Jahre 2003 wurden, damals noch von der HVB FondsFinance GmbH, aus der später wegen des Zusammenschlusses verschiedener Emissionshäuser der HypoVereinsbank die WealtCap wurde, verschiedene Lebensversicherungsfonds, u. a. die Life USA 1, Life USA 2 und Life USA 3, emittiert.

Die Lebensversicherungsfonds erwarben in den USA Versicherungen auf dem Zweitmarkt, die dann von einem US-Trust für die Fondsgesellschaft gehalten werden.

Die Fondsgesellschaften zahlten für den Erwerb von Lebensversicherungspolicen an die Versicherungsnehmer die Kaufpreise und erhielten dafür die Rechte aus den Policen. Diese Policen werden fortgeführt, um am Ende dann die Ablaufsleistung zu vereinnahmen.

Mit dem Begriff „Lebensversicherung“ bzw. „Risikolebensversicherung“ verbinden die meisten Anleger den Begriff von hoher Sicherheit.

Tatsächlich handelt es sich bei diesen Anlagen aber um Anlagen in Form von Unternehmensbeteiligungen mit entsprechend hohen Risiken.

Neben anderen Risiken besteht bei derartigen Anlagen in Lebensversicherungsfonds vor allem das Risiko, dass die Lebenserwartung von Versicherungsnehmern, die ihre Policen verkauft haben, falsch prognostiziert wird und zum Anderen können medizinische Gutachten falsch sein und zum Anderen kann sich auch im Laufe der Zeit durch medizinische Fortschritte die Lebenserwartung erhöhen.

Die Fonds WealthCap Life USA 1, WealthCap Life USA 2 und WealthCap Life USA 3 haben am Anfang auch noch die prognostizierten Ausschüttungen gezahlt. Die Ausschüttungen fielen dann aber teilweise geringer aus bzw. mussten dann sogar zeitweise eingestellt werden.

Die Fondskonzepte sehen vor, dass Ausschüttungen aus einer freien Liquidität geleistet werden, die sich aus den Einnahmen der Fondsgesellschaft aus ablaufenden Lebensversicherungen unter Abzug der Zahlungen für Prämien für Versicherungen sowie für die Kosten ergibt.

Bei diesen Lebensversicherungsfonds hat sich gerade dieses Risiko, dass die Lebenserwartung von Versicherungsnehmern falsch berechnet bzw. prognostiziert worden, verwirklicht.

Anleger sind daher enttäuscht und fragen sich daher, ob sie bei ihrer Anlageentscheidung richtig beraten worden sind.

Ein Anlageberater ist zum Einen zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet und muss dabei die Anlageziele, die Risikoneigung und die finanziellen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen.

Falls die Empfehlung einer Anlage in den Lebensversicherungsfonds USA Life 1, USA Life 2 oder USA Life 3 etwa nicht der Risikoneigung oder den Vorstellungen des Anlegers entsprach, kann ein Beratungsfehler begründet sein.

Außerdem muss ein Anleger auch im Rahmen einer objektgerechten Beratung über die Hintergründe und vor allem die Risiken einer derartigen Anlage in Form einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt werden.

Ist eine Aufklärung nicht ordnungsgemäß oder vollständig erfolgt, kann ebenfalls die Möglichkeit bestehen, dass ein Beratungsverschulden begründet werden kann.

Sofern die Anlagen von Banken empfohlen werden, müssen diese die Anleger auch darüber aufklären, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen für die Empfehlung erhalten.

Sofern eine Beratung fehlerhaft war, kann sich unter Umständen für einen Anleger auch die Möglichkeit ergeben, einen Schadensersatzanspruch gegen den Berater bzw. das Beratungsunternehmern durchzusetzen, um sich von der Anlage zu lösen und das investierte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Dies muss aber in jedem Einzelfall detailliert geprüft werden. Anleger die daran Interesse haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 17.03.2014