Zugunsten eines Anlegers, der sich an einem Victory Medienfonds beteiligt hatte und sich als chancenorientiert bezeichnet hatte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom März 2008 entschieden, dass er von dem Berater, der ihm die Anlage in dem Medienfonds empfohlen hatte, ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken einer derartigen Anlage aufzuklären war. Sofern keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt, haftet der Berater auf Schadensersatz.

Bei einer fehlerhaften Beratung oder Aufklärung kommt schließlich auch im Hinblick auf dieses Urteil des BGH vom März 2008 eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater oder Vermittler laut Rechtsanwalt Busch in Frage.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hatte gegen den Initiator der Victory Medienfonds Anklage wegen Untreue und Steuerhinterziehung erhoben. Ihm wird vorgeworfen, dass er Versicherungsprämien in die eigene Tasche gewirtschaftet hat und dass teilweise Lizenzeinnahmen an Anleger anderer Fonds unberechtigt ausgeschüttet worden sein sollen. Außerdem sollen falsche Steuererklärungen abgegeben worden sein. Vom Initiator wurden diese Vorwürfe zurückgewiesen. Des Weiteren hat nach der Anklageerhebung auch das Strafverfahren gegen die Hauptverantwortlichen bzw. den Initiator der Victory Medienfonds vor dem Landgericht Augsburg, Strafgericht, begonnen.

Über das Vermögen der Victory Media AG wurde ja bereits im Jahre 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch sind ja auch einzelne Victory Medienfonds in Schwierigkeiten geraten.

Da Anlegern der Victory Medienfonds nun nicht nur die Aberkennung von Steuervorteilen, sondern auch die Rückzahlung von Ausschüttungen drohen, sollten Sie nach Ansicht von Rechtsanwalt Busch prüfen lassen, ob sich nicht gegen den Initiator Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung durchsetzen lassen.