Herrn Thorsten Cierniak, Königsbach-Stein, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach deren Mitteilung aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Von Herrn Cierniak wurde angeboten, Kapital auf der Grundlage von „Zeichnungsscheinen für Anleihe-Kapital“ entgegen zu nehmen.

Die Rückzahlungsansprüche der Anleger wurden in Inhaberschuldverschreibungen verbrieft.

Diese haben allerdings unterschiedliche Nennbeträge und Laufzeiten, so dass sie damit kein Teil einer erlaubnisfreien Emission sind.

Nach Ansicht der BaFin hat Herr Cierniak mit der Annahme des Kapitals auf dieser Grundlage das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger, die Herrn Cierniak Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die Herrn Thorsten Cierniak Kapital überlassen haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob und welche Optionen es für Sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Unabhängig von der von der BaFin angeordneten Abwicklung oder auch Laufzeiten kann für betroffene Anleger die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens des Einlagengeschäfts durchsetzen lässt.

Nach der Rechtsprechung haften Personen, die ohne Erlaubnis der BaFin das Einlagengeschäft betreiben, gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.

Stand: 15.11.2016