Über das Vermögen der SLI-Smart Light Innovations, Berlin, ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Anlegern wurde von der SLI Smart Light Innovations offeriert, ihr Kapital in Form von sog. Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen. Versprochen wurden Zinsen von bis zu 18%.

Das von den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital sollte in energiesparende und innovative Leuchtmittel, insbesondere für den gewerblichen Bereich, mit denen Energie gespart werden könnte, investiert werden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Anleger gegen die SLI-Smart Light Innovations Forderungen nur noch in diesem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Darlehensgeber.

Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Bei sog. Nachrangdarlehen soll über die Vereinbarung eines Nachrangs versucht werden, dass Gläubiger mit ihren Forderungen im Krisenfall bzw. Insolvenzfall der Gesellschaft mit ihren Forderungen und Ansprüchen hinter allen anderen Gläubigern zurücktreten.

Dafür muss aber ein sog. qualifizierter Nachrang vereinbart werden.

Die Entgegennahme von Kapital auf der Grundlage von Darlehensverträgen kann auch den Tatbestand eines Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 KWG erfüllen. Dafür benötigt eine Gesellschaft aber dann die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Sofern der Anbieter über keine Erlaubnis der BaFin verfügt, wurde das Einlagengeschäft unerlaubt betrieben.

Wenn ein qualifizierter Nachrang nicht wirksam vereinbart worden ist, kann somit der Tatbestand des unerlaubten Einlagengeschäfts erfüllt sein.

In diesem Fall kann dann sowohl die Gesellschaft auf Schadensersatz gem. § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG haften, als auch verantwortliche Personen bzw. Organe der Gesellschaft.

Im Übrigen ist denkbar, dass sich Schadensersatzansprüche auch gegen andere Personen begründen lassen. Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und hilft betroffenen Darlehensnehmern bei der Durchsetzung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen.

Stand: 13.11.2015