Nun ist auch die Auflösung des offenen Immobilienfonds SEB ImmoInvest beschlossen worden.

Die Schließung war kurzfristig aufgehoben wurden, um zu testen, wie viele Anleger Anteile zurückgeben wollen und ob eine dauerhafte Wiedereröffnung möglich ist. Allerdings reichte die vorhandene Liquidität nicht aus, die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen. Daher blieb nur noch die Auflösung des Fonds.

Der Fonds soll nun bis 2017 abgewickelt werden und in diesem Rahmen sollen die Immobilien veräußert werden. Dabei ist nun auch ein Verkauf unter den von Sachverständigen festgestellten Werten möglich. Es ist daher auch offen, ob im Rahmen der Verwertung angemessene Preise erzielt werden können und ob die Anleger ihr eingezahltes Kapital in voller Höhe zurückerhalten.

Eine Möglichkeit, dass vollständige, für den Erwerb von Anteilen des SEB ImmoInvest investierten Kapitals auch vor 2017 zurückzuerhalten, besteht in der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Beratung.

Anlegern, den Erwerb von SEB ImmoInvest-Anteilen von Ihrer Bank oder von einem freien Anlageberater empfohlen worden ist, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durchgesetzt werden kann. Eine fehlerhafte Beratung kann insbesondere dann begründet sein, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken, z. B. die Möglichkeit einer Schließung, einer Anlage in offenen Immobilienfonds oder auch über den Umstand von Provisionsrückvergütungen die ein Berater bzw. eine Bank von der Fondsgesellschaft erhalten hat, aufgeklärt worden ist. So haben auch bereits einige Gerichte, etwa das Landgericht Frankfurt oder das Landgericht Berlin Banken zu Schadensersatz verurteilt, weil der Anleger nicht über Risiken von offenen Immobilienfonds aufgeklärt worden ist.

Ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch begründet ist, muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Stand: 28.06.2012