Unerfahrene Anleger wurden und werden von unseriösen Beratern bzw. Vermittlungsgesellschaften dazu verleitet, Immobilien, insbesondere Eigentumswohnungen zu erwerben. Die Immobilie soll dabei von dem Käufer nicht selbst genutzt werden, sondern dient dem Zweck der Kapitalanlage und unter Umständen auch der Steuerersparnis. Die betroffenen Anleger verfügen in den meisten Fällen nicht über das notwendige Kapital zum Erwerb der Immobilie, so dass die Kaufpreise mit Krediten finanziert werden müssen. Das Beratungsgespräch erfolgt häufig bei den Anlegern zu Hause und die Berater empfehlen nicht nur den Erwerb der Immobilie, sondern vermitteln auch die Aufnahme eines Darlehens über eine Bank. Die Anleger haben keinen unmittelbaren Kontakt zu dem Kreditinstitut oder dessen Mitarbeitern. In einigen Fällen wurden die Anleger bereits über die ordnungsgemäße Mittelverwendung getäuscht. In anderen Fällen scheitern die Modelle häufig daran, dass die Wohnungen völlig überteuert sind, die Kalkulation völlig unrealistisch war und sich Mietgarantien als wertlos erwiesen.

In derartigen Fällen gibt es aber für geschädigte Anleger aber einige Ansatzpunkte, um sich von dem Erwerb der Immobilien zu lösen oder über die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches Kapital zurückzuerhalten.

1. Haustürgeschäfte

Wenn ein Anleger zum Abschluss des Immobilienkaufvertrages und auch Kreditvertrages in einer Haustürsituation bewogen worden ist, kann ihm ein Recht zum Widerruf des Kreditvertrages zustehen, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt wurde oder fehlerhaft war. Somit kann auch noch nach Ablauf von vielen Jahren ein Widerruf erklärt werden. Ein Widerruf kann insbesondere bei Krediten mit Disagio sinnvoll sein.

2. Beteiligung über Treuhänder

In einigen Fällen haben Anleger in der Regel zum Erwerb der Immobilie und auch Kreditverträge zur Finanzierung nicht selbst unterschrieben, sondern damit wurden Treuhänder mit Vollmachten beauftragt. Nach der Rechtssprechung können diese Vollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der Folge nichtig sein, dass auch der Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist und dann eine Rückabwicklung erfolgen muss.

3. Haftung der finanzierenden Bank auf Schadensersatz

In einigen Fällen wurden die unerfahrenen Anleger auch von den Beratern bzw. Vermittlern über die Hintergründe der Immobilie, insbesondere auch über deren Werthaltigkeit, vorsätzlich falsch informiert bzw. arglistig getäuscht. Insbesondere wurde Anlegern verschwiegen, dass der Kaufpreis der Wohnungen im Vergleich zum Makler völlig überteuert war. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bank eine derartige Täuschung des Beraters bzw. Vermittlers zugerechnet werden, so dass, falls eine Rückabwicklung bzw. Schadensersatz in Frage kommt.

4. Haftung der Berater bzw. Vermittler auf Schadensersatz

Berater bzw. Anlagevermittler, die Anlegern den Erwerb einer Immobilie empfehlen, müssen diese auch detailliert über die Hintergründe und Risiken sowie die Plausibilität des Anlagekonzept aufklären. War die Beratung unvollständig oder fehlerhaft, können auch Berater bzw. Anlagevermittler auf Schadensersatz haften.

Betroffene Anleger sollten daher aus Sicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner anwaltlichen Rat einholen, ob und gegen wen sich Ansprüche durchsetzen lassen.