Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können Anleger, die sich an der S.W. 2051 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt haben, die Anlage durch eine Kündigung beenden.

Von der Südwest-Firmengruppe waren mehrere Südwest active Fonds, u. a. der S.W. Immo-Fonds 2051 initiiert worden.

Der BGH hatte die Revision der Wittwe des Gründungskommanditisten gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlagen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof die Parteien in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass der Prospekt der S.W. Immo-Fonds 2051 fehlerhaft sei.

Aus diesem Grund ist das Oberlandesgericht Karlsruhe nach Ansicht des Bundesgerichtshof auch zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anleger berechtigt ist, die Beteiligung zu kündigen.

Außerdem kommt aus diesem Grund auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Witwe des Gründungskommanditisten als Rechtsnachfolgerin in Betracht.

Anleger, die eine Anlage in Form einer Beteiligung an der S. W. Immo-Fonds 2051 KG abgeschlossen haben und die noch Ratenzahlungen leisten oder die auch von der Fondsgesellschaft auf Zahlung von noch offenen Einlagen in Anspruch genommen werden, sollten daher von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob man die Beteiligung mit der Folge beenden kann, dass keine weiteren Einlagen mehr geschuldet sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt hierbei betroffene Anleger der S.W. Immo-Fonds 2051 KG.

 

Stand: 07.08.2015