Gegenüber der Rückruf Medien GmbH, Köln, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.

Nach den Erkenntnissen der BaFin hat die Rückruf Medien Kapital von Darlehensnehmern auf der Basis von Darlehensverträgen entgegen genommen, die eine Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung vorgesehen haben.

Damit hat die Rückruf Medien GmbH nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Optionen für Darlehensgeber der Rückruf Medien GmbH

Anleger bzw. Darlehensgeber, die das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital nicht zurückerhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Für betroffene Anleger kann die Möglichkeit bestehen, dass ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchgesetzt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können dabei sowohl die Gesellschaft selbst, als auch Verantwortliche bzw. Organe, die ohne Erlaubnis das Einlagengeschäft betreiben gem. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Auch wenn Anlegern von einem Berater dazu geraten wurde, Kapital bei der Rückruf Medien GmbH zu investieren, kann sich eine Haftung des Anlageberaters ergeben, wenn die Anleger von den Beratern nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Darlehens aufgeklärt worden sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.

 

Stand: 30.05.2016