Die Revision eines Vermittlers, der einem Anleger eine Anlage über die Private Commercial Office empfohlen hatte, wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen und der BGH bestätigte die Verurteilung des Vermittlers zu Schadensersatz wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften in Form der Drittstaateneinlagenvermittlung und wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Auskunftsvertrag.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, untersagte der Private Commercial Office und ihrem Hauptverantwortlichen, Herrn Engler, am 08.08.2007 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts. Die Private Commercial Office hatte sämtliche Auszahlungen eingestellt und auch der Hauptverantwortliche, Herr Engler, wird mit Haftbefehl gesucht, so dass spätestens jetzt für Anleger Handlungsbedarf besteht.

Von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wurden bereits Klageverfahren gegen Berater, die Geschädigten die Anlage empfohlen haben, durchgeführt. Dabei konnten über Vergleiche für Mandanten auch Rückflüsse erzielt werden.

Nach dem neuen BGH-Urteil bestehen für geschädigte Anleger noch bessere Chancen, Schadensersatzansprüche gegen den Berater bzw. Vermittler, die ihnen die Anlage empfohlen haben, durchzusetzen.

Gegen Herrn Engler und weitere Verantwortliche in Deutschland ist bei der Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug und unerlaubten Betreibens von Finanzdienstleistungsgeschäften anhängig. Da sich dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht nur gegen Herrn Engler, sondern auch gegen zahlreiche andere Verantwortliche in Deutschland richtet, besteht nach Ansicht von Rechtsanwalt Busch für Geschädigte die Chance, auch gegen diese Verantwortliche in Deutschland Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten daher prüfen lassen, ob und gegen wen sich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Weitere Detailinformationen finden Sie in diesem PDF: Private Commercial Office

Stand: 03.02.2011