Wie zu hören war, kommt die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München, Forderungen von Anlegern nach Auszahlungen des zur Verfügung gestellten Kapitals unter Berufung auf eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten derzeit nicht mehr nach.

Anlegern wird von der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG angeboten, der Gesellschaft Kapital in Form von sog. Nachrangdarlehen zur Verfügung zu stellen.

Im Falle der wirksamen Vereinbarung eines derartigen Nachrangs sind aber Anleger mit ihren Forderungen auf Rückzahlung des Darlehenskapitals und ausstehender Zinsen nachrangig hinter allen anderen Gläubigern.

Eine Rückzahlung des Kapitals bzw. eine Auszahlung von Zinsen kann dann auch nur erfolgen, wenn dadurch keine Insolvenz der Gesellschaft herbeigeführt wird.

Die Nachrangdarlehen sollen einerseits eine Laufzeit mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren aufweisen.

Auf der anderen Seite wurde aber auch damit geworden, dass Anleger nach einer Frist von 3 Monaten vorzeitig Auszahlungen erhalten können bzw. den Vertrag kündigen können. Dies ist widersprüchlich.

Anleger, die Handlungsbedarf sehen, sollten zum Einen von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, welche Rechte für sie gegeben sind.

Unter Umständen muss im Einzelfall auch geprüft werden, welche Vertragslaufzeit gilt und ob sich ein Anleger, sofern er dies wünscht, vor Ablauf von zehn Jahren von dem Vertrag lösen kann.

Außerdem muss auch geprüft werden, ob die Nachrangklausel im Einzelfall Vertragsbestandteil geworden ist bzw. wirksam vereinbart worden ist.

Sollte die Nachrangklausel nicht wirksam vereinbart worden sein, kann die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Auch müssen Anleger bzw. Darlehensnehmer, über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt werden. Sofern der Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG von einem Berater empfohlen worden ist und dieser nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe aufgeklärt hat, kann sich unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründen lassen.

 

Stand: 09.10.2015