Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsvertrieb untersagt, so dass die Gesellschaft keine weiteren Ein- und Auszahlungen von Kundengeldern mehr vornehmen darf. Das sog. Managed Account darf vorerst nicht mehr weiter betrieben werden.

Im Rahmen einer Saldenabstimmung zwischen Phoenix und seinem Broker soll es zu Unstimmigkeiten gekommen sein, so dass es Unklarheiten über den Verbleib des Treuhandkapitals gibt. Phoenix selbst soll von einem Schaden von bis zu 600 Mio. Euro sprechen und bei der BaFin die Überschuldung des Unternehmens angezeigt haben.

Auf Antrag der BaFin wurde zwischenzeitlich auch ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH beim Amtsgericht Frankfurt eröffnet. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Amtsgericht Frankfurt hat nun auch das endgültige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst eröffnet. Nach ursprünglichen Angaben des Insolvenzverwalters können die geschädigten Anleger allerdings, da noch mehrere Rechtsfragen ungeklärt und ggf. Musterprozesse zu führen seien, noch mehrere Jahre nicht mit einer Auszahlung im Insolvenzverfahren rechnen. Nachdem sich nun der Gläubigerausschuss mit dem Insolvenzverwalter auf eine schnellere Verfahrensdurchführung verständigt hat, um längere Rechtstreitigkeiten zu vermeiden, können die Anleger möglicherweise mit früheren Auszahlungen im Insolvenzverfahren rechnen. Außerdem will der Insolvenzverwalter die an Anleger ausgezahlten Scheingewinne, so weit diese die ursprünglichen Einzahlungen übersteigen, zurückfordern. Umstritten ist außerdem, ob Anleger nur ihre Einzahlungen oder den im letzten Kontoauszug dokumentierten Guthabensstand beanspruchen können. Betroffene Anleger sollten daher anwaltlich prüfen lassen, inwieweit Forderungen im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden können bzw. ob Ansprüche des Insolvenzverwalters abgewehrt werden können.

Außerdem ist bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden. Sollten sich die im Raum stehenden Vorwürfe, dass die Gewinne oder Kontostände nur vorgetäuscht wurden, bestätigten, kommt auch die Durchsetzung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen in Betracht. Gegen die Geschäftsführerin und einen Prokuristen der Phoenix Kapitaldienst ist zwischenzeitlich auch Haftbefehl ergangen und diese sind in Untersuchungshaft genommen worden, so dass daher auch nach Ansicht der Ermittlungsbehörden der dringende Verdacht des Betruges bejaht wurde. Nun hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt auch Anklage gegen die Geschäftsführerin und den Prokuristen erhoben, und zwar bezüglich des Vorwurfes des Betruges und der Urkundenfälschung.

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).

Die BaFin hat nun auch den sog. Entschädigungsfall bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH festgestellt, also dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, Ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und Einlagen zu erfüllen. Aufgrund der Feststellung dieses Entschädigungsfalles können Anleger zwar nun grundsätzlich Ansprüche gegen die EdW geltend machen.

Ein Entschädigungsanspruch besteht aber nur in Höhe von 90 % der Einlagen, begrenzt auf € 20.000,00.

Ein Entschädigungsanspruch besteht aber nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes bzw. auf Euro lauten. Aus diesem Grund hat die EdW auch bereits in früheren Entschädigungsfällen einen Anspruch auf Entschädigung abgelehnt, wenn Konten, z. B. beim Broker, nicht in Euro, sondern in US-Dollar geführt wurden. Sollten daher, unabhängig von der Einzahlung des Anlegers, Konten letztendlich, z. B. beim Broker, in US-Dollar geführt worden sein, könnte es zu Schwierigkeiten hinsichtlich des Entschädigungsanspruches kommen.

Außerdem könnte die EdW einen Entschädigungsanspruch auch dann verneinen, wenn der Verlust des Anlagekapitals auf Anlagebetrug oder Veruntreuung, z. B. bei reinen Scheingeschäften, beruht.

Ob daher ggf. eine Entschädigung zu erwarten ist, ist offen.

Für Anleger, die von Beratern oder Vermittlern beim Abschluss der Kapitalanlage über die Phoenix Kapitaldienst GmbH fehlerhaft beraten oder unzureichend über die Risiken und Hintergründe dieser Anlage aufgeklärt worden sind, eröffnen sich auch je nach Einzelfall Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung gegen die Berater bzw. Vermittler.

Mit Urteil vom 22.11.2005, das auch für Phoenix-Anleger Bedeutung haben kann, hat der BGH entschieden, dass auch eine Wertpapierhandelsbank, die Optionsgeschäfte mit hohen Aufschlägen vermittelt, den gleichen, gesteigerten Aufklärungspflichten wie sonstige Vermittler solcher Geschäfte unterliegt. In seiner Entscheidung hat der BGH zunächst nochmals festgestellt, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet sind, Anleger vor Vertragsschluss schriftlich und auch für flüchtige Leser in auffälliger Form über die Risiken und Hintergründe von Optionsgeschäften aufzuklären. Nach Meinung des BGH ändert auch der Status als Wertpapierhandelsbank nichts an den hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Nach den Feststellungen des BGH würde nämlich auch ein Kreditinstitut, wenn es, wie sonst gewerbliche Vermittler, Terminoptionsgeschäfte mit hohen Aufschlägen vermittelt, einer gesteigerten Aufklärungspflicht unterliegen. Daneben bejahte der BGH noch eine Haftung des Vorstandes der beklagten Wertpapierhandelsbank aufgrund der unzureichenden Aufklärung wegen sittenwidriger Schädigung.

Zwischenzeitlich hat das Frankfurter Landgericht den ehemaligen Prokuristen zu sieben Jahren und vier Monaten Haft wegen Betrugs und Urkundenfälschung und die frühere Geschäftsführerin zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen Untreue verurteilt.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat einholen, ob und welche Möglichkeiten es gibt, das von ihnen bei Phoenix Kapitaldienst investierte Kapital zurück zu erhalten.