Der Pecunia-Concept AG, ehemals firmierend unter Pecunia-Finance-Concept AG, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer Mitteilung das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt. Außerdem hat die BaFin die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet.

Über das Vermögen der Pecunia-Concept AG ist nun auch ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet werden. Unsere Kanzlei unterstützt geschädigte Anleger bei der Begründung und Anmeldung von Forderungen in diesem Insolvenzverfahren.

Im Übrigen ist auch gegen die Verantwortlichen der Pecunia-Concept bei der Staatsanwalschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfaren anhängig.

Von der Pecunia-Concept AG wurde Anlegern der „Ankauf“ Ihrer Lebensversicherung sowie anderer Anlagen offeriert. Bezüglich des „Kaufpreises“, der zunächst nicht ausgezahlt wurde, ergaben sich für die Anleger verschiedene Möglichkeiten, nämlich zum Einen die Auszahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren in Raten sowie zum Anderen eine Auszahlung einer Summe nach sieben Jahren.

Dabei wurde den Anlegern eine Rendite von 100% über die Laufzeit versprochen.

Nach Ansicht der BaFin hat die Pecunia-Concept AG damit das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über die erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig.

Anleger, die Versicherungen oder Kapitalanlagen an die Pecunia-Concept AG abgetreten haben und keine Rückzahlungen erhalten, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, wie sie ihr Kapital zurückerhalten können. Neben der Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, dass gegen Verantwortliche der Pecunia-Concept AG Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Auch gegen Berater oder Vermittler, die den Ankauf der Lebensversicherungen und die Anlage bei der Pecunia empfohlen haben, können wegen fehlerhafter Anlageberatung haften.

Stand: 09.02.2012