Herrn Arnulf Krebs und Frau Monika Kochanek, die Angebote zu Darlehen mit einer Napoleon Hill Unternehmensberatung unterbreiteten, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Arnulf Krebs und Frau Monika Kochanek hatten im Rahmen von Vereinbarungen, nämlich „Darlehens- & Vermittlungs-Urkunden“ und „Darlehens-Urkunden“ angeboten, dass sie Darlehensgebern als „gleichberechtigte Gesellschafter“ einer Napoleon Hill Unternehmensberatung die Rückzahlung des jeweils eingezahlten Kapitals zu einem bestimmten Termin mit einer festen Rendite versprochen haben.

Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde damit das Einlagengeschäft betrieben, ohne dass die Verantwortlichen über eine Erlaubnis verfügten. Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Anleger, die Herrn Krebs und Frau Kochanek bzw. der Napoleon Hill Unternehmensberatung Kapital gegen das Versprechen einer festen Rückzahlung und einer Rendite überlassen, und das eingezahlte Kapital nicht zurückerhalten, sollten einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Für betroffene Anleger kann die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchsetzen lässt, um das eingesetzte Kapital wieder zu realisieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann derjenige, der ohne Erlaubnis der BaFin Geschäfte tätigt, auf Schadensersatz gem. § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.

Stand: 01.02.2016