Regelungen in Verträgen der Multi Advisor Fund I GbR zur ordentlichen Kündigung können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß aktueller Urteile unter Umständen unwirksam sein, so dass sich ein Anleger jederzeit von der Anlage lösen kann.
Auch können Widerrufsbelehrungen von Beteiligungsverträgen der Multi Advisor Fund I GbR möglicherweise unwirksam sein, so dass Anleger auch nach längerer Zeit den Widerruf ihrer Beteiligung erklären können.
Anleger, die sich von ihrer Beteiligung lösen wollen, sollten sich daher von einem im Anlagerecht spezialisiert beraten lassen, ob dies möglich ist.
Gegen den Alleinaktionär und Vorsitzenden der IFF AG, einer der größten Vertriebsgesellschaften des Multi Advisor Fund ermittelt die Staatsanwaltschaft. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte bewusst falsche Angaben über die tatsächliche Verwendung der Einlagen und über das Risiko der Beteiligung am Multi Advisor Fund gemacht hat.
An der Multi Advisor Fund I GbR konnten sich Anleger über verschiedene Beteiligungsprogramme gegen Einmaleinlagen und Rateneinlagen beteiligen. Bei dieser Anlage handelt es sich allerdings um eine Unternehmensbeteiligung, bei der sich der Anleger als BGB-Gesellschafter beteiligt. Das von den Anlegern eingezahlte Kapital soll in- und ausländische Immobilienfonds, Immobiliengesellschaften, im Bereich Private Equity in- und ausländische Wertpapiere sowie in- und ausländische Dach-Hedgefonds investiert werden, wobei allerdings die Investitionsobjekte bei der Anlageentscheidung noch nicht feststanden.
Es handelt sich bei einer Beteiligung an der Multi Advisor Fund I GbR als BGB-Gesellschafter aber um eine Anlage mit hohen Risiken und auch der Gefahr des Totalverlustes. Auch kann ein Anleger auf die Verbindlichkeiten des Multi Advisor Fund I mit seinem Privatvermögen haften. Daher müssen nach der Rechtsprechung Anleger auch detailliert über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt worden.
Sofern Anleger nicht über die hohen Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt worden sind, kann Ihnen daher ein Recht zur Beendigung der Anlage zustehen. Im Falle einer unzureichenden Aufklärung oder einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können sich Anleger auch gegen gerichtliche Schritte der Multi Advisor Fund, mit denen diese rückständige Einlagen geltend macht, zu Wehr setzen. Möglicherweise lassen sich auch gegen den Berater oder Vermittler, der die Anlage empfohlen hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung durchsetzen.
Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Vorstand der IFF AG im Hinblick auf den Verdacht einer betrügerischen Täuschung bestätigen, würde auch dies die Rechte der Anleger im Hinblick auf die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung verbessern und ggf. auch einen Grund dartellen, um die Anlagen zu beenden.
Die Kanzlei berät und unterstützt geschädigte Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen.
Über das Vermögen der Geschäftsführerin des Fonds, der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank, ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Insolvenz betrifft zwar zunächst die Multi Advisor Fund I GbR mit Ausnahme, dass eine neue Geschäftsführung bestellt werden muss, nicht unmittelbar. Es ist aber noch nicht absehbar, welche mittelbaren Folgen der Ausfall der geschäftsführenden SECI GmbH haben kann. Auch vor diesem Hintergrund sollten Anleger prüfen lassen, welche Möglichkeiten es gibt, sich von der Beteiligung zu lösen bzw. Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Stand: 11.09.2012
Oliver Busch ist seit 1992 zugelassener Rechtsanwalt in München.
Sein Fokus liegt in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.
Rechtsanwalt Busch ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig.