Über das Vermögen der Magellan Maritime Services GmbH, Hamburg, wurde auf einen Insolvenzantrag ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet.

Dies dürfte ein Schock für Anleger, die in Container der Magellan Maritim Services GmbH investiert haben, bedeuten.

Anlegern wurde angeboten, Container zu erwerben und diese dann für eine bestimmte Zeit über die Firma Magellan Services GmbH zurück zu vermieten.

Im Übrigen wurde dem Investor dann auch von der Magellan Services GmbH ein Rückkaufs zum Ende der Mietzeit angeboten.

Die Magellan Services GmbH wurde nach eigenen Angaben im Jahr 1995 gegründet und sie verfügt über Niederlassungen in China, Shanghai, sowie in der Schweiz, Basel, und seit 2005 sei für Investoren die Möglichkeit gegeben, in Container zu investieren.

Nun ist die Magellan Services GmbH insolvent.

Die Magellan Services GmbH soll einen Antrag auf Durchführung eines Plan-Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt haben, so ein Bericht in FONDS professionell ONLINE.

Grund für die wirtschaftliche Krise sollen anhaltende Zahlungsschwierigkeiten asiatischer Reeder sein, an die die Magellan Services GmbH die Container vermietet habe, so FONDS professionell ONLINE.

Ob ein derartiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird, muss vom Insolvenzgericht entschieden werden.

Ob und welche Ansprüche im Insolvenzverfahren von Anlegern angemeldet werden können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Investoren, die Container von der Magellan Services GmbH erworben haben.

 

Optionen für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens sollten Anleger auch die Möglichkeit prüfen lassen, ob sich nicht über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit ergibt, das von Ihnen eingezahlte Kapital wieder zu realisieren.

So können etwa Anlageberater oder Anlageberatungsgesellschaften oder auch Banken, die einem Anleger den Erwerb von Containern von der Magellan Services GmbH empfohlen haben, auf Schadenersatz haften, wenn der Kunde fehlerhaft oder unzureichend beraten wurde.

Der Berater bzw. ein Beratungsunternehmen oder eine Bank, ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die persönlichen Vorstellungen eines Anlegers bei Empfehlung einer Anlage insbesondere im Hinblick auf dessen Anlageziele und dessen Risikoneigung zu beachten.

Sofern die empfohlene Anlage damit nicht vereinbar ist, kann ein Beratungsfehler begründet sein.

Außerdem muss ein Berater einen Anleger auch über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufklären.

Sofern die Aufklärung fehlerhaft ist, kann ein Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und vertritt auch diesbezüglich betroffene Anleger.

 

Stand: 06.06.2016