Anleger können unter Umständen Kick-Backs, also versteckte Provisionsrückvergütungen oder Vermitlungsgebühren von Banken und anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die diese von Fondsgesellschaften oder Zertifikatanbietern erhalten haben, zurück fordern oder Schadensersatz fordern.

Eine Pflicht zur Aufklärung über Provisionsrückvergütungen besteht insbesondere beim Vertrieb von Investmentfondsanteilen, Zertifikaten und nach neuerer, höchstrichtlicher Rechtsprechung auch bei Medienfonds und damit bei allen geschlossenen Fonds, etwa auch Immobilienfonds.

Im April 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings entschieden, dass ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet ist, über eine Rückvergütung, die er von dritter Seite erhält, aufzuklären, sofern ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen gezahlt werden.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob sich nicht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über Provisionsrückvergütungen gegen einen Kreditinstitiut oder ein Anlageberatungsunternehmen durchsetzen lässt.

Die Kostenstruktur beim Kauf von Investmentfonds ist allerdings für den Kunden nicht transparent. Die Kostenstruktur beim Kauf von Investmentfondsanteilen und Zertifikaten ist für den Kunden nicht transparent. In der Regel kann der Kunde z. B. beim Kauf von Investmentfonds den Kaufabrechnungen nur einen Ausgabeaufschlag von bis zu 5 % entnehmen. Bei Investmentfonds erhalten die Fondsgesellschaften aber noch Verwaltungsvergütungen, die aus dem Fondsvermögen finanziert werden. Aus dieser Verwaltungsvergütung gewähren die Fondsgesellschaften dann an die Banken und sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die den Kauf ihrer Fondsanteile empfohlen haben, Vergütungen in Form von Bestandsprovisionen auf die vom Kunden gehaltenen Investmentfondswerte. Außerdem kann auch ein Teil des Ausgabeaufschlags als versteckte Provision zurück vergütet werden. Dies ist den meisten Anlegern aber nicht bekannt, sondern diese Rückvergütungen, auch Kick-backs genannt, erfolgen verdeckt.

Bei Zertifikaten ist die Lage noch unübersichtlicher. Auch hier können teilweise Ausgabeaufschläge oder Managementgebühren anfallen, aus denen Provisionsrückvergütungen an Banken und sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewährt werden. Möglicherweise werden aber auch keine Ausgabeaufschläge oder Managementgebühren verlangt und die Kosten sind z. B. im Preis, und zwar in der Differenz zwischen Geld- und Briefkurs, dem sog. Spread, einkalkuliert. Daraus können dann wieder Kick-backs gewährt werden. Im Übrigen ist die Preisgestaltung sowohl bezüglich des Zeichnungspreises als auch der späteren Kursfeststellung für die Anleger sehr undurchsichtig und darin können versteckte Kosten enthalten sein, aus denen Rückvergütungen bezahlt werden.

Erhält eine Bank, ein Vermögensverwalter oder ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen derartige Rückvergütungen, stehen diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden zu. Denn nach § 667 BGB muss der Beauftragte bzw. ein Geschäftsbesorger alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben. Allerdings weiß der Anleger ja häufig gar nicht, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ihm den Erwerb von Fondsanteilen oder von Zertifikaten empfiehlt, derartige Vergütungen erhält.

Bei verdeckten Zahlungen von derartigen Provisionen bzw. Rückvergütungen kann dem Kunden aber auch ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahre 2000 entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden Vereinbarungen über die Beteiligung des Vermögensverwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren schließt, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Nach Ansicht des BGH schafft die Bank dadurch, dass sie mit einem Vermögensverwalter eine Vereinbarung über die Rückführung von Provisionen trifft, einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich des Anteils und des Umfangs der Geschäfte nicht alleine die Interessen der Kunden, sondern auch eigene Interessen zu berücksichtigen. Wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über eine derartige Gefährdung den Kunden nicht aufklärt, kann der Anleger Schadensersatz verlangen.

In einem neueren Urteil von 2006 hat der BGH ebenfalls entschieden, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, ihren Kunden darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie versteckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Nach Ansicht des BGH ist diese Aufklärung nämlich erforderlich, um den Kunden einen insoweit bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Wurde der Kunde nicht aufgeklärt, kann er Schadensersatz fordern.

Nach der Rechtsprechung trifft eine Bank für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung die Darlegungs- und Beweislast und sie muss beweisen, dass sie eine Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Im Übrigen darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ab dem Jahr 2008 nach § 31 d WpHG n. F. im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn, die Zuwendung ist darauf angelegt, die Qualität der an den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und der Anreiz bzw. die Provision wurde umfassend und zutreffend gegenüber dem Kunden offen gelegt.

Zuwendungen im Sinne der Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

Wenn also eine Bank von einer Fondsgesellschaft oder einem Emittenten von Zertifikaten Provisionen zurück gewährt werden, ist ein derartiger Anreiz nur zulässig, wenn der Kunde vor Ausführung des Geschäfts über die Höhe oder ersatzweise die Berechnungsmethode der Provisionen detailliert informiert und aufgeklärt wird. Viele Wertpapierdienstleistungsunternehmen versuchen daher bereits durch neue Geschäftsbedingungen bzw. allgemeine Informationen in Broschüren durch Offenlegung Rückforderungsansprüche der Kunden auszuschließen.

Allerdings genügt grundsätzlich eine reine Offenlegung nicht, sondern die Provision muss auch darauf ausgelegt sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Im Zusammenhang mit der Anlageberatung wird allerdings gemäß § 31 d IV WpHG n. F. vermutet, dass, wenn die Dienstleistung trotz der Zuwendung unvoreingenommen erbracht wird, die Zuwendung darauf angelegt ist, die Qualität der für den Kunden erbrachten Beratung zu verbessern.

Bei sonstigen Dienstleistungen und Anreizen wird es aber noch erhebliche Diskussionen geben, ob diese insbesondere die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung verbessern. Dies gilt insbesondere auch für Ausgabeaufschläge und Bestandsprovisionen.

Bei zukünftigen Anlagegeschäften sollten Sie sich also vorab genau erkundigen, ob und in welcher Höhe Ihre Bank oder Ihr Wertpapierdienstleister Provisionsrückvergütungen erhält. Erst dann kann der Anleger nämlich beurteilen, ob dies für ihn akzeptabel ist und er kann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Umständen eine Vereinbarung über eine Partizipation an Rückvergütungen treffen.

Für bereits abgeschlossene Anlagen, bei denen Provisionsvergütungen möglicherweise verschwiegen worden sind, sollte der Anleger, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, zunächst einmal vom Wertpapierdienstleister eine Auskunft verlangen, ob und welche Kick-Backs er erhalten hat, um diese unter Umständen zurückfordern zu können.