Wie betroffene Anleger berichten, erhielten kürzlich Gesellschafter des Fonds KGAL PropertyClass Österreich 6 Unterlagen hinsichtlich einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

Die Gesellschafter werden darüber informiert, dass im Jahre 2015 ein Verlust über 3 Mio. Euro entstanden sei, über dessen Verwendung im Hinblick auf eine Zuweisung an die Gesellschafter entschieden werden soll.

Laien können sich allerdings nicht erklären, wie diese Verluste entstanden sind.

Auch soll über Änderungen des Gesellschaftsvertrage im Umlaufverfahren entschieden werden.

Auch die Gesellschafter des Fonds KGAL PropertyClass Österreich 5 wurden vor einiger Zeit wegen Änderungen des Gesellschaftsvertrages angeschrieben. Anleger des Immobilienfonds KGAL PropertyClass Österreich 5 mussten dabei auch erfahren, dass sich im Jahre 2015 ein Jahresfehlbetrag von über 2,7 Mio. Euro ergeben hat.

Für den Fall, dass die Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht zustande kommen, wird auch dargestellt, dass dann eine Insolvenz drohen könnte.

Alternativen für Anleger

Für Anleger kann sich daher die Frage stellen, ob sich nicht Alternativen ergeben können, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Bei Anlagen in Form einer Beteiligung an den Fonds KGAL PropertyClass Österreich 5 und KGAL PropertyClass Österreich 6 handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds bzw. um Unternehmensbeteiligungen, die mit hohen Risiken verbunden sind.

Sofern der Anleger aber sicherheitsorientiert bzw. auf einen Kapitalerhalt bedacht war, war eine derartige Anlage für ihn nicht geeignet.

Anlageberater, die Anlegern den Abschluss einer derartigen Anlage empfehlen, sind aber zum Einen verpflichtet, die Anlageziele und die Risikoneigung des Anlegers zu beachten.

Entspricht eine Anlage nicht den persönlichen Vorstellungen des Anlegers, kann dies einen Beratungsfehler darstellen und eine Haftung des Anlageberaters oder des Beratungsunternehmen auf Schadensersatz auslösen.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind Anlageberater oder Beratungsunternehmen auch verpflichtet, einen Kunden vollständig und richtig über alle Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufzuklären.

Wenn die Aufklärung unvollständig oder fehlerhaft ist, kann auch dies einen Schadensersatz begründen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind außerdem auch Banken, wenn sie im Rahmen einer Anlageberatung einem Anleger die Anlage in Form einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfehlen, verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie eine Rückvergütung erhalten. Sofern eine derartige Rückvergütung seitens der Bank nicht offen gelegt wird, kann auch dies zu einer Schadensersatzhaftung des Kreditinstitutes, dass die Anlage empfohlen hat, führen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger der Fonds KGAL PropertyClass  Österreich 5 und KGAL PropertyClass Österreich 6.

Stand: 09.11.2016