Gegenüber der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH, Kirchheim unter Teck, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Die KiB Kompetenz in Beratung GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat Beratung für Direktwerbung, auf dem Gebiet der Direktwerbung die Erbringung von Dienstleistungen und die Vermittlung von Aufträgen an Dritte sowie die Vermarktung von und der Handel mit Weinen, die Beratung, Planung, Realisierung, Vorhaltung und Wartung von nachhaltigen Energieeinlagen zum Unternehmensgegenstand.

Anlegern wurde mittels Verträgen unter den Bezeichnungen „KiB – ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ Anlagen angeboten, bei denen sich die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH zur unbedingten Rückzahlung zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet hat.

Nach Auffassung der BaFin hat die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH mit der Annahme der Kaufpreise für diese Photovoltaikanlagen auf Basis der Verträge ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar und nicht bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger, die Verträge mit der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH abgeschlossen haben

Anleger, die Verträge mit der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH abgeschlossen haben und die die gezahlten Gelder nicht zurück erhalten, sollten einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten es für sie gibt, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Für betroffene Anleger kann auch die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Betreibens von Einlagegeschäften durchsetzen lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Verantwortlichen bzw. Organe, die unerlaubte Einlagegeschäfte betreiben, gemäß § 32 KWG auf Schadensersatz haften.

Auch Berater, denen die Anleger den Abschluss von Verträgen mit der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH empfohlen haben, können auf Schadensersatz haften, wenn sie den Anleger fehlerhaft oder unvollständig über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt haben.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner  unterstützt betroffene Geschädigte.

 

Stand: 27.11.2015