Über Konten der IMS Marketing Services GmbH, Greven, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach einer eigenen Mitteilung eine Kontensperre verhängt. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 1 S.1 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG).

Gemäß einer Verfügung vom 05.04.2017 hat die BaFin gegenüber der IMS International Marketing Service GmbH außerdem angeordnet, das unerlaubt für die Onecoin Ltd., Dubai, betriebene  Finanztransfergeschäft einzustellen und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Einstellungsverfügung bzw. Abwicklungsanordnung wurden Zwangsgeldanordnungen von 1,5 Mio. Euro bzw. € 150.000,00 angedroht.

Der IMS wurde von der BaFin aufgegeben, noch vorhandene Guthaben, soweit diese nicht von der Pfändung erfasst sind, an solche Einzahler zurückzuzahlen, die zuletzt Einzahlungen an die IMS Marketing Services GmbH geleistet haben.

Hintergründe zu den Verfügungen, unerlaubtes Finanztransfergeschäft

Die Onecoin Ltd., Dubai, war Teil eines Unternehmensverbundes, über den unter der Bezeichnung „OneCoin“ über ein Vertriebsnetz virtuelle Werteinheiten als Kryptowährung vertrieben wurden. Im Auftrag der Onecoin Ltd. nahm die IMS gemäß der BaFin Gelder von Anlegern, die Onecoins erhalten wollten, über Überweisungen auf verschiedenen Bankkonten entgegen, wobei die Gelder dann Im Auftrag von Onecoin an Dritte, insbesondere auch im Ausland, weitergeleitet wurden. Nach Auffassung der BaFin wurde damit von der IMS International Marketing Services GmbH das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs.2 Nr. ZAG betreiben, ohne dafür über eine nach § 8 Abs. 1 S.1 ZAG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügungen der BaFin sind noch nicht bestandskräftig.

Betroffene Anleger, die Kapital an die IMS überwiesen haben, um OneCoins zu erhalten und das Geld nicht zurückerhalten sollten sich an einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt zur Prüfung wenden, welche Möglichkeiten bestehen, das Kapital wieder zurück zu bekommen. Neben der Durchsetzung von Rückforderungen gegen die IMS kann auch die Möglichkeit bestehen, gegen verantwortliche Personen Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Kanzlei Engelhard Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger.

Stand: 18.04.2017