Eine von einem Anleger abgeschlossene Beteiligung an der IBH Immobilienfonds Geschäftsführungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH 1, die von einer Bank kreditfinanziert wurde , hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von Juni 2009 festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag dieser Bank, unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH wurde der Anleger durch die verwendete Belehrung nicht unmissverständlich darüber belehrt, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrages auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt.

Für einige Anleger, bei denen eine gleichartige Klausel der Finanzierung eines Immobilienfondsanteils zugrunde lag, kann daher die Möglichkeit bestehen, den Darlehensvertrag noch zu widerrufen, so dass sie nicht verpflichtet sind, noch weitere Leistungen auf den Kreditvertrag zu erbringen und ggf. auch bereits bezahlte Darlehensraten zurückerhalten können.

Außerdem können auch Anlageberater oder Vermittler auf Schadensersatz haften, wenn sie ihren Kunden nicht ausreichend über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage aufgeklärt haben.

Unsere Kanzlei unterstützt geschädigte Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche.