Der Glatt Sparkasse E. F. wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin, das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt und es wurde die Abwicklung der Geschäfte angeordnet. Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Außerdem können auch Berater oder Vermittler, die eine Anlage über die Glatt Sparkasse E. F. empfohlen haben, auf Schadensersatz haften, wenn sie Anleger unzureichend über die Risiken und Hintergründe der Anlage aufgeklärt bzw. auch die Plausibilität des Anlagekonzepts und die Bonität der Initiatoren nicht überprüft haben. Unsere Kanzlei hat auch aktuell Klagen gegen Anlageberater zur Durchsetzung von Schadensersatzanprüchen wegen fehlerhafter Beratung bei Gerichten eingereicht.

Über das Vermögen der Glatt Sparkasse E. F., Zweigniederlassung in der Schweiz, und anderer beteiligter Gesellschaften wurden in der Schweiz Insolvenzverfahren eröffnet. Unsere Kanzlei unterstützt Geschädigte bei der Geltendmachung von Forderungen in dem Insolvenzverfahren. Nach Informationen der Konkursliquiditatorin bestehen an Vermögenswerten im Wesentlichen nur Regressansprüche gegen die ehemaligen Verantwortlichen der Glatt Sparkasse, so dass auch zur Höhe einer Konkursdividende noch keine genauen Angaben gemacht werden können.

Außerdem sind auch in der Schweiz gegen einen der Verantwortlichen der Glatt Sparkasse strafrechtliche Ermittlungen anhängig.

Unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen müssen Anleger aber selbst versuchen, auf zivilrechtlichem Wege Schadensersatzforderungen durchzusetzen.

Geschädigte Anleger sollten sich daher auch anwaltlich beraten lassen, ob sich nicht Schadensersatzansprüche gegen Berater bzw. Vermittler oder sonstige verantwortliche Personen durchsetzen lassen.

Anlegern wurde in Deutschland von der Glatt Sparkasse E. F. als „Mitgliedschaftsvertrag“ die Eröffnung verschiedener Spar- und Anlagekonten mit unterschiedlichen Konditionen angeboten. Dadurch hat die Glatt Sparkasse E. F. nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Stand: 02.12.2009